EUROPA AKTUELL

  • Jennifer Seel
 
  • Oliver Cyrus
 

Good Bye Europäischer Haftbefehl?

Im Juni 2002 haben die EU-Staaten den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verabschiedet, im August 2004 wurde er in deutsches Recht umgesetzt. Doch jetzt hat das Bundesverfassungsgericht das deutsche Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Die Konsequenz: der Europäische Haftbefehl gilt in allen EU-Staaten - nur nicht in Deutschland.

Der einheitliche Haftbefehl sollte die europäische Rechtshilfe in Strafsachen eigentlich vereinfachen und beschleunigen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedeten am 2. Juni 2002 den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde auf dieser Basis im August 2004 das Gesetz zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls beschlossen.

Möglich wurde diese neue Regelung durch die verstärkte Kooperation in der so genannten "Dritten Säule" der EU, die als Ziel die Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" verfolgt. Die Zusammenarbeit in dieser Dritten Säule ist nicht "vergemeinschaftet", sondern sie erfolgt intergouvernemental. Die Mitgliedstaaten müssen alle Regelungen demnach einstimmig beschließen. Ein solcher Rahmenbeschluss ist nicht unmittelbar wirksam, sondern er verpflichtet die Staaten, die jeweiligen Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Untergräbt der Europäische Haftbefehl die nationale Souveränität?

Für das Verhältnis zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten ist die Frage nach der Vereinbarkeit des Grundgesetzes mit dem europäischen Haftbefehl von entscheidender Bedeutung, handelt es sich bei Angelegenheiten der Strafjustiz doch um sogenannte Kerngebiete der staatlichen Souveränität. Der Europäische Haftbefehl berühre jedoch genau dieses staatliche Konstitutionsprinzip, heben Kritiker hervor und berufen sich auf Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes, wonach deutsche Staatsbürger nicht ans Ausland ausgeliefert werden dürfen.

So wird klar, dass hinter der Debatte um die Rechtmäßigkeit und Vollstreckung des europäischen Haftbefehls in einem konkreten Fall viel mehr steckt: darf Deutschland seine Staatsbürger auf der Basis des Europäischen Haftbefehls an ein anderes EU-Mitgliedsland ausliefern? Und wenn ja, ist dann nicht das Ende der Staatlichkeit gekommen, deren Sinn es doch ist, seine Bürger vor dem Zugriff anderer zu schützen? Ist die europäische Integration stärker als die nationale Souveränität?

Bundesverfassungsgericht verhandelte Auslieferung

So führte schon eines der ersten Auslieferungsersuchen zu einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Beschwerdeführer war der Hamburger Kaufmann Mamoun Darkanzali, der sowohl die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Darkanzanli wird von den spanischen Behörden eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. So soll er in den Jahren 1997 bis 2001 eine Schlüsselfigur des Al-Qaida-Netzwerkes in Europa gewesen sein, und dieses vor allem durch finanzielle Logistik und Kontaktpflege unterstützt haben. Am 16. September 2004 erließen die spanischen Behörden einen Europäischen Haftbefehl und forderten die Auslieferung Darkanzalis.

Problematisch war in seinem Fall vor allem eines: die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist in Deutschland erst seit dem 30. August 2002 strafbar. Nach den Anschlägen in New York hatte die Bundesregierung dies in § 129b des Strafgesetzbuches normiert.

Ein einheitlicher Rechtsraum ist noch in weiter Ferne

Im Fall Darkanzali sollte also ein deutscher Staatsbürger für eine Straftat ausgeliefert werden, die zum Zeitpunkt ihres Begehens in Deutschland gar nicht unter Strafe stand. Das verstößt gegen fundamentale Prinzipien der deutschen Verfassung, das Prinzip der Rechtssicherheit und den Grundsatz des "Sine lege nulla poena": ohne Gesetz keine Strafe.

Hier tritt ein grundsätzliches Dilemma der justiziellen Zusammenarbeit offen zu Tage: die Rechtsnormen in den EU-Mitgliedstaaten sind so unterschiedlich, dass das Auslieferungsbegehren des einen Staates gleichzeitig die Rechtsordnung des anderen berührt. Was in einem Staat strafbar ist, kann in einem anderen legal sein. Während viele Politikbereiche in der EU durch die Anpassung und Ausrichtung nationaler Gesetze an europäischem Recht harmonisiert sind, gleicht die Strafordnung in der EU eher einem Flickenteppich.

Karlsruhe beweist Augenmaß

Das Bundesverfassungsgericht stand vor der schwierigen Frage, zu beurteilen, ob der Europäische Haftbefehl gegen das Grundgesetz verstößt. Die Antwort ist vor allem deshalb umstritten, weil ungeklärt ist, wer bei Konfliktsituationen zwischen europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht das letzte Wort hat. Formell steht das europäische Recht über dem des Grundgesetzes, so dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Entscheidungsrecht beansprucht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in den berühmten "Solange"-Entscheidungen und im Maastricht-Urteil prinzipiell anerkannt; jedoch hat es sich ein Eingreifen vorbehalten, falls die deutschen Verfassungsgrundsätze auf europäischer Ebene nicht mehr ausreichend geschützt werden könnten.

Doch die Karlsruher Richter bewiesen Augenmaß. Sie kippten zwar das Europäische Haftbefehlsgesetz aufgrund "handwerklicher Mängel", beanstandeten aber ausdrücklich nicht den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl und die justizielle Zusammenarbeit der Staaten in der EU. Nach Auffassung des Zweiten Senats verstößt nicht der Haftbefehl selbst, sondern das deutsche Umsetzungsgesetz gegen die Verfassung. Darin habe man wesentliche Elemente des Grundgesetzes nicht beachtet. Der Bundestag müsse Rahmenverordnungen der EU nicht 1:1 umsetzen, vielmehr besitze das Parlament einen Ermessensspielraum.

Bundestag hat Spielraum nicht genutzt

Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Umsetzung des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl diesen Spielraum gehabt, den er allerdings nicht ausreichend ausgeschöpft habe. So wäre eine Umsetzung in das deutsche Recht möglich gewesen, die den Auslieferungsschutz des Grundgesetzes stärker berücksichtigt hätte. Zumindest wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug habe, dürfe der Verfolgte in den Auslieferungsschutz des Artikel 16 Absatz 2 GG vertrauen.

Auch der Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einer Auslieferung in ein EU-Land sei rechtswidrig. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist also nicht verfassungskonform, doch die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Vorfeld des Urteils befürchtete Destruktion des Europäischen Haftbefehls und damit ein Rückschlag für die justizielle Zusammenarbeit in der EU blieb aus.

Das Bundesjustizministerium kündigte eine schnelle Überarbeitung des Gesetzes an, die sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den deutschen Verfassungsprinzipien gerecht werde. So ist zu erwarten, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland nur einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt bleibt. Offen ist jedoch weiterhin die Frage, wie die unterschiedlichen Strafordnungen in der EU und der Wunsch nach einer verbesserten Kooperation im Bereich der Justiz in Einklang gebracht werden können.

 Erstveröffentlichung am 20.7.2005

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