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EUROPA Kreuz & Quer

Klimaschutz im Zweifelsfalle auch auf Kosten der Artenvielfalt

Sarah Sommer, 28. November 2010

Die EU-Kommission hat Leitlinien für den Ausbau von Windkraft-Anlagen in Naturschutzgebieten veröffentlicht. Fazit: Auch in Natura-2000 Gebieten dürfen Windparks gebaut werden. Klimaschutz geht vor Artenschutz.

Vor wenigen Wochen erst musste Umweltkommissar Janez Potocnik es offiziell zugeben: Die EU hat ihr ehrgeiziges Ziel verfehlt, den Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 zu stoppen. Ein Anfang Oktober erschienener Bericht stellte der Biodiversitäts-Politik der EU ein ernüchterndes Zeugnis aus: Noch immer verschwinden unzählige Tier- und Pflanzenarten in Europa völlig von der Bildfläche, ganze Ökosysteme verlieren ihre Funktionsfähigkeit. Und das, obwohl die EU bereits vor acht Jahren einen ambitionierten Aktionsplan aufgestellt hatte, um eben dies zu verhindern. Die Kommission gelobte in der Folge Besserung: Spätestens 2020 sollen die Biodiversitätsziele nun tatsächlich erreicht werden. Vor diesem Hintergrund irritiert es, dass Umweltkommissar Potocnik nur Wochen nach dem erneuerten Bekenntnis zu den Biodiversitäts-Zielen jetzt neue Leitlinien der EU vorstellt, die den Bau von Windparks in Naturschutzgebieten ausdrücklich erlauben – obwohl Naturschützer warnen, dass die Windräder das Überleben seltener Tiere gefährden.

Der Kampf für den Erhalt der biologischen Vielfalt ist vor allem deshalb so schwierig, weil Artenschützer permanent Kompromisse mit wirtschaftlichen Akteuren finden müssen: Letztlich geht es immer um Fragen der Flächennutzung. Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Tourismus und Industrie müssen zurückstecken, wenn Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschützt werden sollen. Diese Grundproblematik zeigt sich auch an einem der Vorzeige-Projekte der EU-Artenschützer, dem Natura-2000-Programm. Natura-2000 definiert ein Netz von 26.000 Schutzgebieten in den Mitgliedsstaaten, in denen die Schutzvorgaben der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) gelten. Diese Naturschutzgebiete erstrecken sich über das gesamte Unionsgebiet, auch besonders gefährdete Ökosysteme der Meere vor Europas Küsten zählen dazu.

Natura 2000-Gebiete sind jedoch per Definition keine Naturreservate, in denen der Mensch gar nicht aktiv werden darf – immerhin umfassen sie insgesamt 18 Prozent der gesamten EU-Fläche, das sind rund 850.000 Quadratkilometer. Ein Verbot jeglicher menschlicher Bewirtschaftung einer so großen Fläche wäre illusorisch, zumal sich ein Großteil der Schutzgebiete in privater Hand befindet. Die EU-Richtlinien zum Schutz der Lebensräume und Arten in den Natura-2000-Gebieten verlangen daher lediglich, dass die ökologische Bedeutung der Flächen bei neuen Plänen, Projekten und Vorhaben berücksichtigt wird. In der Praxis bedeutet das: Die kommunalen Behörden, die über die Genehmigung eines Bauvorhabens in Natura-2000-Zonen entscheiden, müssen zuvor eine Verträglichkeitsprüfung durchführen (gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie), also überprüfen, ob das Vorhaben den geschützten Arten und Lebensräumen schadet. Das Ergebnis ist für die zuständigen Behörden rechtlich bindend.

Grundsätzlich gilt für diese Verträglichkeitsprüfungen: Der Artenschutz darf durch ein Projekt im Natura-2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt werden. An der Frage, was denn nun eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Lebensraumes geschützter Arten ist, scheiden sich allerdings die Geister. Umweltschützer, die den Bau von Windparks in Schutzgebieten verhindern wollen, sehen jedenfalls erhebliche Bedrohungen. Denn Windkraftanlagen können beispielsweise seltene Vögel, Fledermäuse und Fische gefährden. Die Vibration und Geräuschentwicklung vertreibt die Tiere im ungünstigsten Falle aus ihren natürlichen Lebensräumen, sowohl an Land als auch im Meer. Außerdem zeigen Studien, dass es zu tödlichen Zusammenstößen von Vögeln und Fledermäusen mit den Rotorblättern der Windräder kommen kann. Die Windkraftindustrie argumentiert dagegen, dass diese Gefahren nicht wissenschaftlich belegbar seien.

So kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Naturschützern und Planern von Windkraftanlagen. Der Bau großer Windparks wird durch gerichtliche Klagen der Umweltverbände nicht selten monatelang blockiert. Beide Parteien berufen sich auf jeweils unterschiedliche EU-Richtlinien: Die Naturschützer pochen auf die Natura-2000-Schutzziele. Die Windkraft-Industrie beruft sich auf ein anderes Ziel der EU-Kommission: Erneuerbare Energien sollen in zehn Jahren bereits 20 Prozent des Energiebedarfs liefern (2009/28/EG). Elektrizität aus Windkraft soll einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Zieles leisten. Auch dieses EU-Projekt verfolgt letztlich das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, in diesem Falle durch eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes der Mitgliedsstaaten, die den Klimawandel bremsen soll. Wenn man in den weitläufigen Natura-2000-Schutzgebieten eine Bebauung komplett ausschließt, bleiben nicht mehr viele freie Flächen übrig für den Bau von Windkraftanlagen. Bundesumweltminister Norbert Röttgen warnte daher bereits im Sommer davor, dass ausgerechnet Naturschutzinteressen den Ausbau erneuerbarer Energien gefährden könnten. Und forderte die Umweltverbände auf, konstruktive Lösungsvorschläge vorzulegen.

Eben diesen Konflikt zwischen grüner Energie und Naturschutz will Umweltkommissar Potocnik mit den Ende Oktober veröffentlichten Leitlinien für den Ausbau der Windkraft in Natura-2000-Gebieten entschärfen. „Diese neuen Leitlinien verschaffen den Mitgliedsstaaten und der Industrie Klarheit, wie der Ausbau von Windenergie in Einklang mit den Anforderungen von Natura-2000 erfolgen kann“, erklärte Potocnik. „Wir wollen sicherstellen, dass die Ziele für erneuerbare Energien unter Einhaltung der Artenschutzbestimmungen der EU erreicht werden.“ Doch Naturschützer dürften mit den Leitlinien nicht glücklich sein. Denn sie stellen klar: Gibt es keine sinnvolle Alternative zum Bau eines Windkraftparks in einem Schutzgebiet, darf er gebaut werden – selbst wenn die Anlagen nachweisbar negative Auswirkungen auf den Lebensraum der Tiere hat. Die Leitlinien stellen klar, dass negative Auswirkungen von Windparks auf den Artenschutz lediglich durch schadensbegrenzende Maßnahmen minimiert werden müssen.

Der pragmatische Kompromiss, den die Kommission in den Leitlinien vorschlägt, lautet also: Die Windkraftindustrie muss beim Bau der Windanlagen in Natura-2000-Gebieten Schadensbegrenzung betreiben, zum Beispiel indem sie die Turbinen und Rotoren so gestaltet, dass Vögel ihnen ausweichen können. Dann darf sie auch in den Schutzgebieten Windparks bauen. Es bleibt abzuwarten, ob diese neuen Leitlinien angesichts der Tatsache, dass Großkonzerne wie Siemens oder General Electric Windparks in immer größerem Maßstab und mit immer höheren Windrädern planen, wirklich zu einer Entschärfung der Konflikte zwischen Naturschützern und der Windkraft-Industrie führen werden.

Kernpunkte des Klima- und Naturschutzes der EU

Sowohl Naturschutz als auch Klimaschutz sind erklärte Ziele der Europäischen Kommission. Bei der Umsetzung können sich Natur- und Klimaschützer jedoch in die Quere kommen. Die Kommission will Konflikte vermeiden, indem sie Leitlinien zur Abwägung zwischen beiden Zielen herausgibt.

Naturschutz

Ziel:
Die biologische Vielfalt der Arten (Biodiversität) ist eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der weltweiten Ökosysteme. Ein weiterer drastischer Rückgang der Biodiversität ist daher ebenso eine Bedrohung für die Menschheit wie der Klimawandel.

Nach dem Scheitern des EU-Ziels aus dem Jahr 2001, das Artensterben bis 2010 zu stoppen, hat die EU nun neue Ziele für die Jahre 2020 und 2050 festgelegt: Bis 2050 soll die biologische Vielfalt in der Union wiederhergestellt sein.

Instrument:
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) sowie die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) sollen dafür sorgen, dass wildlebende, heimische Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume geschützt werden. Unter dem Namen Natura 2000 hat die EU ein Netz von ökologischen Schutzgebieten geschaffen, in denen diese Richtlinien länderübergreifend gelten.

Klimaschutz

Ziel:
Im Klima- und Energiepaket der europäischen Union legt die EU unter anderem fest, dass bis zum Jahr 2020 mindestens 20 Prozent der europäischen Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen stammen soll.

Instrument:
Windkraft soll einen großen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz-Ziele leisten: Rund 12 Prozent der Elektrizität sollen 2020 aus Windkraftwerken stammen. Derzeit sind es noch etwa 4,8 Prozent. Die EU treibt daher den Ausbau der Windkraft-Kapazitäten voran.

Der Konflikt:

Um die Ziele des EU-Klimapakets zu erreichen, werden immer mehr Windenergieanlagen entstehen müssen, selbst wenn ältere Anlagen durch leistungsstärkere neue Windräder ersetzt werden. Freie Flächen für neue Windparks werden allerdings knapp - zu Land und auch vor den Küsten.

Die Europäische Kommission hat sich daher mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Bedingungen Windparks auch in Natura-2000-Gebieten entstehen dürfen. Die am 29.10.2010 veröffentlichten Leitlinien zur Berücksichtigung der Natura-2000-Gebiete beim Bau von Windparks geben eine Interpretationshilfe für das Verhältnis der bestehenden Schutz-Richtlinien zum Windpark-Bau.

Entscheidend ist die Interpretation der Verträglichkeitsprüfung, die die FFH-Richtlinie in Artikel 6 vorsieht:

  • Windkraftprojekte müssen eine Verträglichkeitsprüfung durchlaufen, um festzustellen, ob die Anlagen das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen. Die Windparks müssen so gestaltet werden, dass die möglichen Schäden auf ein nicht erhebliches Maß begrenzt werden. Die Leitlinie zeigt Möglichkeiten für schadensbegrenzende Maßnahmen auf.
  • Selbst wenn auf diesem Wege eine erhebliche Schädigung nicht vermeidbar ist, dürfen Windparks gebaut werden, falls kein geeigneter alternativer Standort gefunden wird. Die Begründung: Der Ausbau der Windenergie liegt im öffentlichen Interesse und ist daher einer der in Artikel 6 festgelegten Ausnahmefälle.

EU-Gesetzgebung

Vor dem Vertrag von Lissabon