EUROPA AKTUELL

  • Jennifer Seel
 
20.1.
2005
Die Frage der Woche

Wer verhaftet wen mit dem Europäischen Haftbefehl?

Wenn vom Europäischen Haftbefehl (EHB) die Rede ist, dann geht es um ein Abkommen, das die Staaten der Europäischen Union 2002 geschlossen haben: Den "Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten". Mit dem EHB will man den Rechtshilfeverkehr in Europa vereinfachen und vor allem beschleunigen.

Bislang war die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung umständlich: Wenn die Polizei, beispielsweise in Spanien, einen Straftäter aufgespürt hat, nach dem die deutschen Kollegen gefahndet haben, dann mussten die deutschen Behörden als erstes einen Auslieferungsantrag stellen. Diesen Antrag mussten die Spanier dann eingehend prüfen. Der Betroffene konnte dagegen gerichtliche Beschwerde einlegen und dabei mehrere Instanzen in Anspruch nehmen. Der Auslieferungsantrag zog also ein langwieriges und mühseliges Verfahren nach sich, dessen Ausgang offen war.

Wichtige Voraussetzung für die Auslieferung war außerdem die beiderseitige Strafbarkeit. In verschiedenen Ländern sind auch ganz unterschiedliche Verhalten strafbar. Deshalb mussten die Behörden vor einer Auslieferung stets überprüfen, ob das Verhalten, das dem Gesuchten zur Last gelegt wurde, in beiden beteiligtem Staaten strafbar war - in dem ausliefernden Staat und in demjenigen, in den ausgeliefert werden sollte. Dieses Prinzip ist in Deutschland im Grundgesetz geregelt: Deutschland dürfte daher niemanden ausliefern, der beispielsweise in einem arabischen Land wegen Ehebruch angeklagt ist.

Da sich die Rechtssysteme in den europäischen Staaten aber nicht so stark unterscheiden, und auch das Strafrecht immer mehr anglichen wird, wollte man mit dem EHB das Auslieferungsverfahren vereinfachen.

Prinzip der gegenseitigen Anerkennung

Grundlegende Neuerung ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung: Wir vertrauen den Rechtssystemen unserer EU-Partner soweit, dass wir Personen überstellen, ohne im Einzelfall die Hintergründe des jeweiligen Haftbefehls zu prüfen.

Voraussetzung für die Ausstellung eines EHB ist, dass der Gesuchte einer schweren Straftat verdächtig ist oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde. Für 32 Straftaten wurde dabei auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit verzichtet, da sich in diesen Bereichen die Straftatbestände ausreichend ähnlich sind. Zum Beispiel gilt das für Terrorismus, Menschenhandel, Korruption und Drogenhandel.

Dadurch wird das Auslieferungsverfahren erheblich beschleunigt. Es gibt keine formellen Auslieferungsanträge mehr, sondern nur noch eine Übergabe, die spätestens 90 Tage nach Ausstellung eines solchen Haftbefehls erfolgen soll. Außerdem gibt es von Estland bis Portugal ein einheitliches Haftbefehls-Formular.

Auch die Übergabe eigener Staatsbürger können die Staaten nicht mehr verweigern. Damit wird die Sperrwirkung des Artikel 16 Abs. 2 des Grundgesetzes durchbrochen, wonach kein Deutscher ins Ausland ausgeliefert werden darf. Ermöglicht hat dies eine Änderung des Grundgesetz-Artikels im Rahmen der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs.

Geteilte Meinungen

Die Staaten geben somit einen wichtigen Teil ihrer nationalen Strafgewalt ab. Vor allem deshalb war und ist das Abkommen über den Europäischen Haftbefehl nicht nur in Deutschland umstritten. Während die einen den EHB als großen Coup gegen das internationale Verbrechen und Wunderwaffe gegen den Terrorismus feiern, sehen andere in ihm den Anfang vom Ende der Rechtstaatlichkeit in Europa.

So haben die meisten Staaten das Abkommen auch erst mit einiger Verspätung, und nicht, wie eigentlich notwendig, bis zum 31. Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt. Auch in das deutsche Recht wurde der EHB erst im August 2004 durch eine Änderung des "Gesetzes über die Internationalen Rechtssachen in Strafsachen" eingeführt.

Inzwischen kann aber - außer in Italien und Tschechien - in der ganzen EU mit dem EHB verhaftet werden. Und die Strafverfolgungsbehörden sprechen schon jetzt von den großen Erfolgen bei der Verbrechenbekämpfung. In Deutschland beschäftigt sich allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde eines deutsch-syrischen Kaufmannes, der per EHB nach Spanien übergeben werden soll.


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Links ins Internet:

  • Weitere Infos zum Europäischen Haftbefehl bei der Generaldirektion Justiz und Inneres. (PDF)
  • Zum Nachlesen: Der Rahmenbeschluss im Amtsblatt der EU (PDF)

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