Dschungelbuch
Eine Typologie des EU-Rechts
Rayna Breuer, 27. Januar 2010
Ein Gesetz ist in der EU nicht einfach nur ein Gesetz. Rechtsakte kommen als Verordnung, Richtlinie, Beschlüsse und Empfehlungen und Stellungnahmen daher.
Die verabschiedeten Rechtsakte müssen eine Grundlage in den EU-Verträgen haben, verabschiedet werden sie nach dem ordentlichen oder den außerordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Für jeden Rechtsakt muss neben dem eigentlichen Text auch eine Begründung für seine Notwendigkeit geliefert werden. Sie unterscheiden sich untereinander im Folgenden (Art. 288 und 296 AEUV):
Die EU-Verordnungen
EU-Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind für alle Mitgliedstaaten in allen ihren Teilen verbindlich. Sie sind unmittelbar anwendbar und werden nicht ins nationale Recht transponiert. Es sind keine zusätzlichen nationalen Rechtsmaßnahmen für die Annahme der Verordnung notwendig. Die durch die Verordnung betroffenen Personen (Firmen, Bürger, Institutionen) können sich direkt auf die Verordnung vor nationalen Gerichten berufen.
Die EU-Richtlinien
Die EU-Richtlinien unterscheiden sich in zwei Punkten von der EU-Verordnungen: Zum einen muss diese nicht unbedingt an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein und zum anderen ist die Richtlinie verbindlich, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Mittel. Dadurch wird eine partielle Harmonisierung des EU-Rechts in einem speziellen Bereich erzielt. Oft ist es jedoch so, dass Richtlinien sehr detailiert vom Unionsgesetzgeber vorgeschrieben werden. Somit bleibt den Mitgliedstaaten nur wenig Freiraum, bei der Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetze.
Die EU-Richtlinie hat nur einen begrenzten direkten Effekt. Die betroffenen Personen (Firmen, Institutionen, Bürger) können sich darauf berufen, wenn der Staat nach der Implementierungsfrist die Richtlinie nicht in nationale Gesetze umgesetzt hat und somit ein Schaden für den Einzelnen entstanden ist. Eine Richtlinie hat nur dann einen direkten Effekt auf die Rechtsprechung, insofern sie klar und präzise formuliert ist und keine weiteren Implementierungsmaßnahmen erforderlich sind. Nationales Recht ist in diesem Fall überflüssig, da keine Interpretationsspielräume vorhanden sind, es gilt die Richtlinie.
Ein Beschluss
Die EU-Beschlüsse sind an bestimmte Adressaten gerichtet und für diese in allen ihren Teilen verbindlich. Vor dem Reformvertrag wurde diese Maßnahme im Deutschen Sprachgebrauch als „EU-Entscheidungen“ bezeichnet.
Empfehlungen und Stellungnahmen
Weitere Rechtsmaßnahmen sind Empfehlungen und Stellungnahmen, die jedoch keine Bindungskraft haben.
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