- Svenja Friedrich.
In eigener Sache
Sehr geehrte Leser und Leserinnen
Zehn Jahre haben wir versucht, für Sie einen Pfad durch den EU-Dschungel zu schlagen. Jetzt ist er uns über den Kopf gewachsen und wir stellen das Magazin ein.
Einen Teil unseres Archivs erreichen Sie über den Button "Weiter", die Homepage des Trägervereins europa einfach e. V. über den zweiten Button.
Einen Teil unseres Archivs finden Sie noch online.
Wir hoffen, Sie behalten ihr Interesse an EU-Themen.
DAS DSCHUNGELBUCH

Der Europäische Wirtschaftsraum
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist ein Binnenmarkt, in dem für alle beteiligten Staaten die gleichen Grundregeln gelten. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft und verfolgt das Ziel, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Es umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie sämtliche Freihandelsabkommen der EFTA. Die Schweiz hatte sich 1992 gegen eine Teilnahme am EWR entschieden.
Grundsätzlich übernehmen die EFTA-Staaten die gleichen Regeln, wie sie auch im Europäischen Binnenmarkt gelten:
- "Vier Freiheiten": freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
- Grundzüge des EU-Wettbewerbsrechts (Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, horizontale Bestimmungen)
Die Ebenen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit innerhalb des EWR erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Wichtigstes Merkmal der Zusammenarbeit ist allerdings, dass durch das EWR-Abkommen alle Unternehmen innerhalb dieses Binnenmarktes den gleichen Bedingungen und Normen unterliegen. Dies erleichtert den Handel wesentlich.
In bestimmten Bereichen arbeiten die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten mit den EU-Mitgliedstaaten direkt zusammen. Dies sind die Bereiche Unternehmen und unternehmerischer Tätigkeit, Forschung, technologische Entwicklung, Informationsdienste, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Beschäftigung und Katastrophenschutz. Die Zusammenarbeit erfolgt hier beispielsweise durch die Teilnahme an EU-Programmen.
Das EWR-Abkommen umfasst aber nicht die folgenden Bereiche der EU-Politik: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik, Zollunion, Gemeinsame Handelspolitik, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres und Währungsunion (EWU).
Dennoch haben sich die EU- und die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten auf einige Erleichterungen geeinigt: So gibt es bilaterale Abkommen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereiprodukten und im Finanz- und Währungsbereich erfolgt eine gemeinsame Abstimmung. Die Zusammenarbeit erstreckt sich heute auch auf den Verbraucherschutz, die Umwelt- und Sozialpolitik. Im Bereich Zoll haben die EWR-Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Zolltarif sowie ein vereinfachtes Zollverfahren eingeführt.
Das Verfahren der Zusammenarbeit
Bei Verhandlungen über Bestimmungen, die den EWR betreffen, sitzen Vertreter der EU und der EWR-EFTA-Staaten gemeinsam am Tisch. Allerdings haben die EWR-EFTA-Staaten keine Entscheidungsgewalt, sondern nur gewisse Mitsprache- und Anhörungsrechte. Letztlich müssen die EWR-EFTA-Staaten also Bestimmungen aufnehmen, über die eigentlich andere entschieden haben.
Dennoch ist der Einfluss weit größer, als man vermuten könnte:
- In der Phase der Politikgestaltung können die EWR-EFTA-Staaten an Expertengruppen der Europäischen Kommission mitwirken und Kommentare zur Annahme künftiger Rechtsvorschriften übermitteln. Die EFTA-Staaten können also direkt die Verhandlungen und Diskussionen beeinflussen.
- In der Phase der Entscheidung haben die EWR-EFTA-Staaten die Möglichkeit, Konsultationen zu wichtigen Fragen anzufordern und über Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verhandeln. Allerdings nehmen sie nicht an den Sitzungen des Europäischen Parlaments oder Ministerrates teil. Der Einfluss ist in dieser Phase also sehr begrenzt.
- In jeder Phase ist die EU-Seite verpflichtet, darauf zu achten, dass Änderungen des EWR-Abkommens sich an den Rechtsvorschriften der EU orientieren. Damit soll gewährleistet werden, dass Änderungen gleichzeitig in der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten angewendet werden können.
Gemeinsame EWR-Institutionen
Die Mitgliedstaaten des EWR haben gemeinsame Organe geschaffen: Dies sind der EWR-Rat, der Gemeinsame EWR-Ausschuss, der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss und der Beratende EWR-Ausschuss. In den gemeinsamen Organen treffen die EWR-Mitgliedstaaten Entscheidungen, die für die Verwaltung oder Abkommen wichtig sind.
Im EWR-Rat erfolgt der politische Dialog auf Ministerebene. Mitglieder dieses Rates sind die Außenminister. Hier werden auch die politischen Leitlinien der Zusammenarbeit festgelegt und Denkanstöße für die Durchführung des Abkommens gegeben.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss besteht aus Regierungsvertretern und Vertretern der EU-Kommission. Dieser Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig und fasst die Beschlüsse über die neuen EWR-Regelungen. Die Beschlüsse müssen einstimmig fallen. Gleichzeitig stellt dieses gemeinsame Organ ein Forum für den Meinungsaustausch und die einvernehmeliche Entscheidungsfindung dar.
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente. Er verfügt über eine beratende Funktion. Der gemeinsame Dialog soll zu einer besseren Verständigung zwischen den EWR-Mitgliedern beitragen. In diesem Organ ist die Schweiz durch Beobachter vertreten
Der Beratende EWR-Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) der EU sowie des Beratenden Ausschusses der EFTA. Er besitzt eine beratende Funktion und soll die Kontakte zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern verbessern.
Weitere wichtige Institutionen
Neben den gemeinsamen Organen gibt es in der EFTA noch drei weitere Institutionen, die für die Durchführung des EWR-Abkommens wichtig sind. Dies sind der Ständige EFTA-Ausschuss, die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof.
Im Ständige EFTA-Ausschuss beraten sich die EWR-EFTA-Staaten und einigen sich auf eine gemeinsame Position, die sie im Gemeinsamen EWR-Auschuss vertreten. Dabei sprechen die EFTA-Staaten mit einer Stimme.
Die EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority, Sitz: Brüssel) trägt dafür Sorge, dass die EFTA-Staaten die EWR-Regelungen in ihrem Bereich einhalten. Diese EFTA-Institution kann mögliche Wettbewerbsverletzungen durch Unternehmen aus Island, Norwegen oder Liechtenstein auf eigene Initiative oder auf der Basis einer Beschwerde untersuchen. In der EU nimmt die Europäische Kommission diese Aufgabe wahr.
Der EFTA-Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist das Gegenstück zum Europäischen Gerichtshof. Hier arbeiten drei Richter, deren Amtszeit sechs Jahre dauert. Diese EFTA-Institution ist zuständig:
- für Klagen der EFTA-Staaten gegen Überwachungsverfahren;
- für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Überwachungsbehörde in Wettbewerbsfragen;
- für die Beilegung von Streitfragen zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten.
- Außerdem können die Gerichte der EFTA-Staaten beim Gerichtshof auch Gutachten über die Auslegung von EWR-Regeln einholen.
Die Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraumes
Laut EWR-Abkommen müssen Drittländer, die im Zuge einer Erweiterung Mitglied der EU werden, zunächst einen Aufnahmeantrag für den EWR stellen. Die Teilnahme am gesamten europäischen Binnenmarkt vollzieht sich also nicht automatisch. Dem Antrag auf Aufnahme folgen dann Verhandlungen und die Unterzeichnung von Übereinkommen über die Erweiterung des EWR. Diese erlangen erst ihre Gültigkeit, sobald alle Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-EFTA-Staaten diese ratifiziert haben.
Veröffentlicht am 16.4.2007
Service zum Artikel
Links auf unsere Seiten
Links ins Internet
- EFTA - European Free Trade Association.
- Die EFTA-Überwachungsbehörde.
- Der EFTA-Gerichtshof.
- EFTA - European Free Trade Association.
- Das EFTA-Sekretariat.
Sprung zum Artikelanfang.

Impressum