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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Felix Lutz
 

Die Kompetenzen des
Ausschusses der Regionen

"Mitmischen" kann der Ausschuss der Regionen immer: Das Gremium darf grundsätzlich zu jeden Thema von sich aus eine Stellungnahmen abgeben, sofern er es für zweckdienlich hält. Dies nennt man dann "Initiativstellungnahme". Oder aber die Kommission oder der Rat halten es für sinnvoll die Meinung der lokalen und regionalen Vertreter zu hören. Seit Amsterdam ist auch das Europäische Parlament aufgefordert sich, wenn es dies wünscht, Rat beim Ausschuss der Regionen einzuholen.

In bestimmten Fällen kann die Organe der EU kein Recht erlassen, wenn sie vorher nicht den Ausschuss der Regionen angehört haben. So ist eine obligatorische Anhörung für Beschlüsse in folgenden Bereichen vorgesehen: betreffend der Maßnahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds, transeuropäische Infrastrukturnetze, der allgemeinen Bildung und der Jugendbildung, für Kulturförderungsmaßnahmen oder bei Rechtsakten der Gesundheitsvorsorgeförderung. Durch den Amsterdamer Vertrag kamen fünf weitere Bereiche hinzu, bei denen nun zur Rechtsetzung durch die EU eine Stellungnahme des Ausschusses der Regionen unerlässlich ist: Beschäftigung, soziale Fragen, Umwelt, Berufsbildung und Verkehr.

Der Rat oder die Kommission setzten ihm zum Beschluss einer Stellungnahmen eine Frist, die mindestens einen Monat betragen muss. Wird der Ausschuss der Regionen aber einfach übergangen, so kann er sich nicht selbst juristisch dagegen wehren. Da der Ausschuss der Regionen keinen Organstatus besitzt, kann er keine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH gegen den Rechtsakt einreichen, der ohne seine Stellungnahme erlassen wurde. Der Ausschuss der Regionen ist also auf den guten Willen der anderen Organe angewiesen, um seinen Einfluss geltend zu machen.

Dabei tut er gut daran sich auf wesentliche Themenbereiche, welche die lokalen und regionalen Vertreter unmittelbar betreffen, zu beschränken und es zu vermeiden, jeden zu erlassenden Rechtsakt von der Agrarpolitik bis zum Zolltarif zu kommentieren.
Ein bisschen mehr Autonomie hat der Ausschuss der Regionen, der sich zunächst die Verwaltung mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss teilen musste, durch Amsterdam schon zugestanden bekommen: Um seine Geschäftsordnung zu beschließen, bedarf er nun nicht mehr des Placet durch den Rat.

Veröffentlicht am 23.3.2000