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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Thomas Bibisidis
 

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anfang 2007 gründeten die EU-Mitgliedstaaten die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ("EU Agency for Fundamental Rights" - FRA), kurz: die EU-Grundrechteagentur. Ihr Ziel: die Achtung der Grundrechte innerhalb der Europäische Union ins Zentrum der politischen Aufmerksamkeit zu rücken. Die EU-Grundrechteagentur hat ihren Sitz in Wien und begann am 1. März 2007 zu arbeiten. Sie ersetzt die "Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (EUMC) und führt deren Arbeit fort. Im Gegensatz zur EUMC ist sie allerdings für den gesamten Grundrechtebereich der EU zuständig. Daher werden ihre finanziellen und personellen Ressourcen nach und nach ausgebaut: Bis zum Jahre 2013 soll das Jahresbudget der Grundrechteagentur, das die EU finanziert, auf 24 Millionen Euro und die Zahl der Mitarbeiter auf maximal 100 aufgestockt werden.

Das Tauziehen um die EU-Grundrechteagentur

Es dauerte insgesamt 49 Monate, bis der Rat der Innen- und Justizminister am 15. Februar 2007 die Gründung der Agentur beschließen konnte. Die Verhandlungen kreisten im Kern um zwei Fragen. Auf welche Bereiche sollen sich die Aufgaben der Agentur erstrecken und wie lässt sich eine unnötige Verdoppelung bereits bestehender Strukturen und Instrumente in diesem Bereich vermeiden? Die gefundene Lösung sieht zweierlei vor: Die Aufgaben der Agentur werden auf bestimmte Politikbereiche begrenzt. Darüber hinaus kann die Agentur in Einzelfällen nach Bedarf und auf freiwilliger Basis eingebunden werden.

Die Aufgaben der EU-Grundrechteagentur

Konkrete Vorgaben zu den Aufgaben liefert die Gründungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 168/2007). Danach hat die Agentur eine rein unterstützende Funktion und berät ausschließlich. Um eine uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, soll sie verlässliche Daten über die Entwicklung der Lage der Grundrechte in der EU sammeln und analysieren.

Zu ihren Aufgaben gehört auch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen. Vorgesehen ist eine Zusammenarbeit mit Akteuren aus der Zivilgesellschaft. Hierzu hat die Agentur eine Kommunikationsstrategie zu entwickeln und ein entsprechendes Kooperationsnetzwerk, die "Plattform für Grundrechte", aufzubauen. Schließlich soll sie die EU-Organe und Mitgliedstaaten beraten. Zu diesem Zweck soll sie Gutachten, Schlussfolgerungen und themenspezifischen Stellungnahmen sowie einen Jahresberichte zur Lage der Grundrechte in der EU erarbeiten. In all diesen Bereichen kann die Agentur von sich aus tätig werden.

Begrenzung ihrer Aufgaben

Für bestimmte Bereiche ist die Agentur allerdings nicht zuständig. Die Agentur befasst sich beispielsweise nicht mit Beschwerden von einzelnen Personen. Sie darf auch nicht die Lage der Grundrechte in einem Mitgliedstaat systematisch und dauerhaft überwachen. Für die europäische Außenpolitik und die europäische Zusammenarbeit der Polizei und Justiz in Strafsachen ist sie ebenfalls nicht zuständig. Damit liegen eine Vielzahl von Politikbereichen außerhalb ihres Aufgabenbereichs, in denen die EU und die Mitgliedstaaten für die Grundrechte relevante Eingriffe vornehmen.

Mit der Frage, ob ein europäisches Gesetz oder die Umsetzung eines europäischen Gesetzes in den Mitgliedstaaten rechtmäßig ist, darf sich die Agentur ebenfalls nicht befassen. Dies hat zu Folge, dass der Gesetzgebungsprozess nicht zu jedem Zeitpunkt aus menschenrechtlicher Perspektive begutachtet werden kann.

Die freiwillige Einbindung der EU-Grundrechteagentur

Damit diese Bereiche einer Überprüfung durch die Agentur nicht vollständig entzogen bleiben, haben sich die Mitgliedstaaten in zwei zusätzlichen Erklärungen auf folgendes verständigt: Liegen bestimmte Politikbereiche außerhalb ihrer Zuständigkeit, können die EU-Organe und ihre Mitgliedstaaten die Agentur in diese Bereiche nach Bedarf und auf freiwilliger Basis einbinden. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch weiterhin die europäische Außenpolitik sowie die systematische und dauerhafte Überwachung der Grundrechtssituation in einem Mitgliedstaat durch die Agentur.

Des Weiteren kann der zuständige Ministerrat einvernehmlich beschließen, dass sich die Agentur mit bestimmten Grundrechtsangelegenheiten der offiziellen Beitrittskandidaten beschäftigen soll. Länder, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, können sich ebenfalls an der Agentur beteiligen. Hierfür ist ein entsprechender Beschluss des zuständigen Rates der EU erforderlich.

Der Aufbau der EU-Grundrechteagentur

Die Agentur verfügt über folgende Organe:

  • Direktor
  • Exekutivausschuss
  • Verwaltungsrat
  • Wissenschaftlicher Ausschuss

Ein Direktor und ein Exekutivausschuss leiten die Agentur. Der Direktor, den der Verwaltungsrat ernennt, vertritt die Agentur nach außen und hat dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Aufgaben nachkommt. Der Exekutivausschuss bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und unterstützt und berät den Direktor. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem der Vertreter der Europäischen Kommission im Verwaltungsrat sowie zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Person kann an den Sitzungen teilnehmen.

Der Verwaltungsrat ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Er setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates, einer vom Europarat benannten unabhängigen Person sowie zwei Vertretern der Europäischen Kommission zusammen. Der wissenschaftliche Ausschuss soll die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur gewährleisten. Ihm gehören elf unabhängige und in Grundrechtsfragen qualifizierte Personen an.

Parallel zum Aufbau der Organisationsstruktur müssen die weitläufigen Ziele und Aufgaben der Agentur in praktische Schwerpunkte überführt werden. Zu diesem Zweck werden die Themenbereiche und die Prioritäten zunächst in einem Mehrjahresrahmen festgelegt. Er erstreckt sich auf fünf Jahre und bildet die Grundlage für die künftigen Jahresarbeitsprogramme der Agentur. Die Akteure aus der Zivilgesellschaft haben über die "Plattform für Grundrechte" die Möglichkeit, Einfluss auf das Jahresarbeitsprogramm der Agentur zu nehmen. Ein Schwerpunkt ist der Agentur jedoch vorgegeben: Als Rechtsnachfolgerin der EUMC muss sie deren inhaltliche Arbeit fortführen.

Von der EUMC zur EU-Grundrechteagentur

Es ist damit zu rechnen, dass die Grundrechte-Agentur erst im Jahr 2008 ihrer Arbeit uneingeschränkt aufnehmen kann, das Jahr 2007 soll als Übergangszeit dienen. Bis die Organisationsstrukturen ausgebildet sind, leitet ein Interimsdirektor die Agentur. Bis das erste Jahresarbeitsprogramm angenommen ist, konzentriert sich die Agentur auf die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und führt die im EUMC-Arbeitsprogramm für 2007 vorgesehenen Tätigkeiten durch.

Schnittstelle eines europäischen Menschenrechtsraumes

Die Aufgaben der Agentur sind in ein Umfeld eingebettet, in dem sich bereits bestimmte Strukturen ausgebildet haben und einige Instrumente vorhanden sind. Um in diesem Bereich unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, soll die Agentur ihre Tätigkeiten mit den relevanten EU-Einrichtungen sowie mit den anderen nationalen und internationalen Organisationen koordinieren. Die Beziehungen, die bereits die EUMC zu anderen Einrichtungen unterhalten hat, soll die FRA weiterführen und ausbauen. Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten erfolgt über nationale Verbindungsbeamte. Die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der EU-Grundrechteagentur soll durch ein entsprechendes Abkommen geregelt werden.

Ausblick und Perspektiven

Langfristig soll sich die EU-Grundrechteagentur zu einem europäischen Kompetenzzentrum für Grundrechte entwickeln. Hierbei wird es neben den Akteuren aus der Zivilgesellschaft auch auf den politischen Willen der EU-Organe und der Mitgliedstaaten ankommen. Denn letztere werden im Einzelfall darüber zu entscheiden haben, ob die Agentur in eine Vielzahl von Politikbereichen freiwillig eingebunden werden soll oder nicht. Vor diesem Hintergrund hatten sich die Mitgliedstaaten bereits im Dezember 2006 darauf verständigt, vor Ende 2009 erneut über die Ausdehnung der Aufgaben und Zuständigkeiten der FRA zu verhandeln.

Veröffentlicht am 15.5.2007