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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Stephanie Korte

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Der Binnenmarkt war im Januar 1993 vollendet, doch es fehlte noch eine Koordinierungsstelle für die Verwaltung und die Anmeldung von Markenzeichen. So wollte man die Markenpolitik innerhalb der Europäischen Union vereinfachen.

Aufgabe und Funktion des HABM

Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz im spanischen Alicante. Es soll die Anmeldung von Marken, Mustern und Modellen erleichtern. So sind Marken wie Danone, Peugeot oder Dr. Oetker vor unzulässigen Nutzern oder Nachahmern geschützt. Das zentrale Amt für die Binnenmarktharmonisierung gewährleistet darüber hinaus einen EU-weiten Schutz für das Design von Produkten - die so genannten Muster und Modelle.

Beim HABM können Unternehmen ihre Marken und Produkte innerhalb der gesamten EU schützen lassen. Die so genannten Gemeinschaftsmarken werden hierfür in Alicante in ein öffentliches Register eingetragen. Auch bestimmte Erscheinungsformen lassen sich schützen, und zwar durch so genannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Unterschied: Während die Markenzeichen spezielle Produkte von anderen Waren unterscheiden, schützen Geschmacksmuster das konkrete Design des Produkts.

Marken und Geschmacksmuster gehören zu den Grundpfeilern des Binnenmarktes, denn sie zählen heute in vielen Unternehmen zum wertvollsten Kapital überhaupt und sind nicht selten für den Markterfolg ausschlaggebend. Das Amt vergibt die EU-Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, darüber hinaus prüft es mögliche Eintraghindernisse. Die Gemeinschaftsmarke ist eine für den gesamten EU-Raum gültige Marke und gilt jeweils für zehn Jahre.

Vor der Einführung dieses Amtes musste ein Unternehmer sein Markenzeichen in jedem Land der Europäischen Union anmelden. Das Verfahren war also umständlich und teuer - ein Widerspruch zum Ziel, den Binnenmarkt zu harmonisieren. Diesen Missstand wollte der Ministerrat mit der Einrichtung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt beheben. Das Amt führte eine zentrale Verwaltungsstelle, zentrale Akten und ein einfaches Anmeldeverfahren ein.

Verstöße werden mit Verletzungsklagen verfolgt. Hierfür sind in jedem Mitgliedsland besondere Gemeinschaftsmarkengerichte zuständig, die nach einem einheitlichen Verfahren vorgehen. Da die EU-Länder als einheitlicher Wirtschaftsraum betrachtet werden, gelten Urteile der einzelstaatlichen Gerichte automatisch in allen 25 Mitgliedstaaten.

Die Organisation des HABM

Die Leitung des Amtes übernimmt ein Präsident, dieses Amt hat zur Zeit Wubbo de Boer inne, Vizepräsident ist Alexander von Mühlendahl. Der Präsident vertritt das HABM nach außen und erlässt interne Verwaltungsvorschriften. Für die Organisation, Koordinierung und Verwaltungsarbeit ist der Verwaltungsrat zuständig. Er besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedsland, einem Vertreter der Europäischen Kommission und ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Verwaltungsrat berät zudem den Präsidenten und legt den Stichtag für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarken fest. Darüber hinaus kann er Stellungnahmen abgeben und wird zu beschlossenen Richtlinien gehört.

Ein Haushaltsausschuss ergänzt die Arbeit des Verwaltungsrates. Auch er besteht aus einem Vertreter je Mitgliedsland und von der EU-Kommission sowie jeweils einem Stellvertreter. Der Präsident stellt einen vorläufigen Haushalt auf und übermittelt seinen Entwurf an den Haushaltsausschuss, der diesen an die finanziellen Vorgaben anpasst. Außerdem ist er für die interne Rechnungsprüfung zuständig.

Der Präsident des HABM leitet alle Ein- und Ausgaben des Amtes zur Prüfung an die EU-Kommission, das Europäische Parlament, den Rechnungshof und den Haushaltsausschuss des Amtes selbst weiter. Innerhalb des HABM arbeiten zudem mehrere technische und wissenschaftliche Ausschüsse dem Verwaltungsrat und dem Präsidenten zu. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt finanziert seine Arbeit aus eigenen Einnahmen, überwiegend Anmelde- und Verlängerungsgebühren. Es ist somit rechtlich und finanziell von anderen Organen der Europäischen Union unabhängig.

 Erstveröffentlichung am 14.6.2005