DAS DSCHUNGELBUCH

  • Olaf Wittrock
 
  • Juliane Gau
 

Der Europäische Gerichtshof

Seit über 50 Jahren wacht der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) über die korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, das Kommission, Rat und Parlament der EU erarbeitet, geprüft und beschlossen haben. In der etwas pathetischen Sprache derjenigen, die sich als "echte Europäer" verstehen, heißt der EuGH daher auch "Wächter über alle Verträge" oder gar "Motor der Integration".

Denn die Urteile des EuGH gelten im Allgemeinen als europafreundlich. Die Luxemburger Juristen sollen so dafür sorgen, dass die oft lückenhaften Bestimmungen der europäischen Verträge sinnvoll ergänzt werden. Durch dieses Richterrecht entsteht nach und nach eine europäische Rechtsordnung. Und diese müssen die Mitgliedsstaaten dann auch umsetzen. Auch darüber wacht der EuGH. (siehe: Wirkung der Urteile)

Der EuGH ist also in erster Linie ein europäisches Verfassungsgericht. Er handelt, wenn es Streitigkeiten gibt zwischen den Organen und/oder den Mitgliedstaaten der Union. Typischer Fall: Die Kommission klagt gegen einen Mitgliedstaat, wenn dieser einen Vertrag verletzt. Auch Unternehmen und Bürger der EU können sich an den EuGH wenden, allerdings nur, wenn sie unmittelbar und individuell von Rechtsakten der Gemeinschaft betroffen sind. Was denn überhaupt "unmittelbar und individuell betroffen" heißt, hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung weiterentwickelt: ein europäischer Rechtsakt muss direkt auf die juristische Situation eines Bürgers oder eines Unternehmens einwirken, dann ist dieser unmittelbar betroffen. Individuell ist er betroffen, wenn er sich aus einer Masse aufgrund bestimmter Merkmale oder einer Situation dermaßen heraushebt, dass er de facto wie ein Adressat zu behandeln ist.

Curia-Logo

Schließlich müssen auch die Gerichte der Einzelstaaten mit dem EuGH zusammenarbeiten. Denn sie kontrollieren die Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes in den Staaten. Ist nun die Rechtslage einer europäischen Regelung unklar, können bzw. müssen die nationalen Gerichte den EuGH zu einer sogenannten Vorabentscheidung anrufen. Was in der Theorie nach echter Zusammenarbeit klingt, ist in der Realität allerdings ein ständiger Kampf um Kompetenzen. Die nationalen Gerichte geben nämlich höchst ungern die Zuständigkeit für bestimmte Fragen an den EuGH ab. (siehe: Kompetenzen)

Im EuGH tagen in Vollsitzung 27 Richter, 8 Generalanwälte stehen ihnen zur Seite. Jeweils drei oder fünf von ihnen betreuen außerdem insgesamt sechs einzelne Kammern. Seit seiner Gründung haben sie in über 8.000 Rechtssachen entschieden. Jährlich kommen zur Zeit um die 500 Anfragen dazu. Um dieser Flut von Anfragen Herr zu werden, hat man 1989 ein Gericht Erster Instanz (GEI) geschaffen. Diese "kleine Schwester" des EuGH sitzt ebenfalls in Luxemburg. Mittlerweile ist sie auf 27 Richter in Vollsitzung und auf fünf Kammern mit drei bzw. fünf Richtern angeschwollen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Nizza ist das GEI ein selbständiges Gemeinschaftsorgan.

Das GEI hat festgelegte Zuständigkeiten: Es entscheidet bei Verfahren aus dem Kohle- und Stahlbereich (EGKS), ausgelaufen am 23. Juli 2002, bei Wettbewerbsfragen, und bei Klagen von Einzelpersonen oder Unternehmen gegen die Gemeinschaft. Außerdem war das GEI bis vor kurzem für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten (Beamten) zuständig. Diese Aufgaben hat der Rat nun einem Gericht für den öffentlichen Dienst übertragen, das er mit einer Entscheidung vom 2. November 2004 errichtet hat. Dieses Gericht wird für dienstrechtliche Streitigkeiten zuständig sein, d.h. für Streitigkeiten, die die europäischen Institutionen mit ihrem Personal haben. Es hat seinen Sitz in Luxemburg, und seine Entscheidungen sind vor dem GEI anfechtbar.

Der Rat kann in Zukunft auch jede weitere Gruppe von Rechtssachen - mit Ausnahme der Vorabentscheidungen - auf das GEI übertragen. Da gegen Urteile des GEI Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden können (Revision), entsteht hier eine zweite Gerichtsinstanz. (siehe: Zusammensetzung, Klage- und Verfahrensarten)

Übrigens hat der EuGH nichts zu tun mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR). Dieser ist ein Organ des Europarates, vor dem jeder Bürger aus den 46 Mitgliedsländern einen Staat verklagen kann, wenn diese sich die Grundrechte der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht achtet.

Erstveröffentlichung am 23.5.1999
zuletzt aktualisiert am 1.1.2007