DAS DSCHUNGELBUCH

  • Olaf Wittrock
 

Die Kompetenzen des Gerichtshofs

Die Macht des Rechtes
Der EuGH ist ein Grundbaustein für die europäische Einigung. Denn nur durch den gerichtlichen Schutz läßt sich das Gemeinschaftsrecht, für das sich die Staaten in der Union freiwillig entschieden haben, auch durchsetzen. Vier theoretische Grundsätze sollen die Rechtssicherheit der Staaten und aller EU-Bürger garantieren. Gemeinschaftsrecht
1. ist autonom,
2. gilt einheitlich in allen Mitgliedsstaaten,
3. hat Vorrang vor nationalem Recht und
4. ist unmittelbar anwendbar.

Um diese hehren Grundsätze zu wahren, entscheidet der EuGH über Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten, den Organen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen. Neben der Auslegung und Anwendung aller Verträge und sonstiger Rechtsakte der Gemeinschaft hat der EuGH damit den Auftrag, das Gemeinschaftsrecht fortzubilden. Er hat also rechtliche Lücken zu schließen und eine einheitliche europäische Rechtsordnung zu garantieren.

So weit die Theorie. In der Praxis ist der EuGH daher in ganz bestimmten Fällen zuständig (siehe auch: Klagearten).

1. Der EuGH ist Verfassungsgericht, das ist auch seine Kernaufgabe. Der EuGH legt das Gemeinschaftsrecht der EU aus und klärt die Anwendung. Er kontrolliert, ob Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Er überprüft zugleich die Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes in den Mitgliedsstaaten.
2. Der EuGH hat auch verwaltungsrechtliche Kompetenzen. Er ist offen für Klagen von natürlichen und juristischen Personen (also i.d.R. von EU-Bürgern oder Unternehmen) gegen Maßnahmen der EU, die sie unmittelbar und individuell treffen.
3. Vorabentscheidungen. Der EuGH klärt gemeinschaftsrechtliche Fragen, die für die nationalen Gerichte von Belang sind. Dazu können, bzw. müssen die nationalen Gerichte den EuGH anrufen.
4. Der EuGH erstellt ferner Rechtsgutachten für den Ministerrat und die Kommission.
5. Er ist außerdem Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Gerichtes Erster Instanz (GEI). Der EuGH ist als höchstes supranationales Gericht der EU auch dem GEI übergeordnet.

Angst vor Kompetenzverlust
Die Zusammenarbeit zwischen EuGH und den nationalen Gerichten ist geprägt von einem komplexen juristischen Streit um die Zuständigkeiten. Im Kern ist die unklare Normen-Hierarchie der EU daran schuld. Denn auch wenn es den Anschein hat, steht der EuGH durchaus nicht allgemein über den nationalen Verfassungsgerichten. Denn da die EU kein Bundesstaat ist, bleiben die Mitglieder in der Union souverän. Die EU darf nur über das urteilen, was die Staaten ihr per Gründungsvertrag zubilligen. Juristen nennen das den "Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung" - und der hat erhebliche Folgen:

Die Gerichte der Mitgliedsstaaten überwachen die Einhaltung der EU-Verträge gemeinsam mit dem EuGH. Damit werden nationale Gerichte immer wieder zu Erfüllungsgehilfen der Gemeinschaft. Außerdem müssen die nationalen Gerichte alle Rechte, die den Bürgern unmittelbar aus Verträgen und Verordnungen, aber auch aus Entscheidungen des EuGH entstehen, auch im eigenen Staat gewährleisten.

So weitet die EU schrittweise ihre Kompetenzen aus. Ein Beispiel: Die EU kennt noch keinen rechtlich bindenden Grundrechtskatalog. Aber der EuGH hat in seinen Entscheidungen einzelne Grundrechte aus einer gemeinsamen Kulturtradition der Staaten abgeleitet. Ein deutsches Gericht, das ja den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes beachten muss, ist nun zusätzlich auch an die Entscheidungen des EuGH gebunden.

Die nationalen Gerichte sind zuständig für die Wahrung der Souveränität, wenn die europäischen Organe darin eingreifen. Gleichzeitig aber muss der EuGH dafür sorgen, daß europäische Verordnungen und Richtlinien auch in den Staaten umgesetzt werden. Man ist also auf ständige Zusammenarbeit angewiesen. Und die ist nicht immer kooperativ. Die Kommission leitet immer wieder Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Staaten ein. Am Schluß steht dann oft eine Rüge des EuGH - und die neue Situation kann auch bisherigen nationalen Urteilen widersprechen.

Gut für Europa?
Viele Juristen wünschen sich wegen der ständigen Ausweitung der Kompetenzen des EuGH eine eindeutige Klärung für die zukünftige Rechtsordnung der EU. Denn immer wieder bewegt sich der EuGH auf dem schmalen Grad zwischen dem Schutz des Gemeinschaftsrechts und dem unerlaubten Eingriff in die staatliche Souveränität. Die nationalen Gerichte müssen sich damit wohl oder übel damit arrangieren. Der Europäischen Einigung scheint das gut zu tun:
Immer mehr nationale Gerichte entscheiden immer öfter europafreundlich.

Erstveröffentlichung am 23.5.1999