DAS DSCHUNGELBUCH

  • Olaf Wittrock
 

Klage- und Verfahrensarten
beim Europäischen Gerichtshof

Wer klagt wie?
Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mit fünf Klagearten und mit den Vorabentscheidungen, die von den nationalen Gerichten aus Luxemburg angefordert werden. Gerade die Vorabentscheidungen haben dabei das Gemeinschaftsrecht der EU immer wieder ausgefüllt und dabei wichtige neue Grundsätze entwickelt.

1. Vertragsverletzungsklage
Diese Klage wird typischerweise von der Kommission erhoben und richtet sich gegen einen Mitgliedsstaat. Dabei wird geprüft, ob der Staat mit nationalen Recht ein Vertragsrecht verletzt. Auch Mitgliedsstaaten können sich auf diesem Weg gegenseitig verklagen.
Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, so muss der betroffene Staat unverzüglich handeln - sonst drohen hohe Geldstrafen.

2. Nichtigkeitsklage
Mitgliedsstaaten, Rat, Kommission und Parlament lassen mit dieser Klage vom EuGH prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane rechtmäßig gehandelt haben. Ist dies nicht der Fall, dann sind die entsprechenden Akte nichtig. Auch Einzelpersonen können auf diesem Wege klagen, allerdings müssen sie unmittelbar und individuell von dem Rechtsakt betroffen sein.

3. Untätigkeitsklage
Eine Klage gegen Rat, Kommission oder Parlament. Auch Einzelpersonen können auf diesem Weg klagen. Der EuGH prüft dann, ob das entsprechenden EU-Organ in einer bestimmten Frage hätte handeln müssen.

4. Schadensersatzklage
Haben Bedienstete der EU-Organe einen Schaden verursacht, so klärt der EuGH in diesem Verfahren, ob die Gemeinschaft dafür aufkommen muss. Klagen können alle Personen der EU, verklagt wird immer ein EU-Organ bzw. ein Bediensteter der Gemeinschaft.

5. Rechtsmittel
Gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz kann beim EuGH in Rechtsfragen ein Rechtsmittel eingelegt werden.

6. Vorabentscheidung
Die Vorabentscheidung dient einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Staaten. Da die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, können sie den EuGH zu solchen Fragen heranziehen. Der EuGH erklärt dann sozusagen den Gerichten, wie sie eine Vertragsbestimmung umzusetzen haben. Dadurch entstehen oftmals erst klare Normen aus den wenig konkreten Vertragsbestimmungen. Hat der EuGH entschieden, müssen sich alle Staaten nach der Entscheidung richten.
(Problemfälle: siehe Kompetenzen)

Wie klagt wer?
Das Verfahren einer Klage vor dem Gerichtshof läuft ähnlich wie ein nationaler Prozeß. Das Grundschema ist dabei immer gleich. Daß die Prozesse in der Realität eher kompliziert ablaufen, hat mit speziellen Beweisaufnahmen und anderen Feinheiten zu tun.

Für alle Klagen gilt:
Zunächst wird in der EuGH-Kanzlei die Klageschrift eingereicht. Die Verfahrenssprache kann der Kläger dabei frei wählen. Nach der Veröffentlichung der Klage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmt der Gerichtshof einen Berichterstatter und einen Generalanwalt.
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt, der sich daraufhin innerhalb eines Monats dazu äußern muss (Klagebeantwortung). Nach einer eventuellen Erwiderung und Gegenerwiderung macht der Berichterstatter seinen Bericht, der Generalanwalt wird angehört - und der Gerichtshof entscheidet, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Danach folgt das mündliche Verfahren. Dort können die Parteien im Beisein der Richter und des Generalanwalts ihre Argumente noch einmal vortragen.
In einer abschließenden zweiten öffentlichen Verhandlung trägt der Generalanwalt seinen Schlußantrag vor. Die Richter beraten danach auf Grundlage eines Urteilsentwurfs, den der Berichterstatter vorlegt. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

In Vorlagesachen, also Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, läuft das Verfahren anders. Das nationale Gericht legt dem EuGH seine richterliche Entscheidung vor. Die zu klärende Frage wird in alle Amtssprachen übersetzt, anschließend wird sie den Parteien des Ausgangsverfahrens, allen Mitgliedsstaaten, der Kommission und dem Rat zugestellt. Auch im Amtsblatt wird eine Mitteilung veröffentlicht.
Jetzt können nicht nur die Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern auch die EU-Staaten und die Organe der EU Erklärungen zum Sachverhalt abgeben. Das mündliche Verfahren läuft analog zur Klage.

Die Urteile
Alle Urteile des EuGH sind Mehrheitsentscheidungen. Abweichende Auffassungen werden - anders als beispielsweise beim Bundesverfassungsgericht - nicht bekanntgegeben. Alle Urteile werden mit den Schlußanträgen der Generalanwälte in der 'Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz' in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht.

Erstveröffentlichung am 23.5.1999