- Olaf Wittrock.
DAS DSCHUNGELBUCH

Die Zusammensetzung des
Europäischen Gerichtshofs
Der EuGH arbeitet ähnlich wie ein nationales Gericht. Auch die Organisation ist daran angelehnt. Was fehlt, sind die Staatsanwälte - denn schließlich ist die EU kein souveräner Staat. Stattdessen kennt der EuGH Generalanwälte - allerdings mit völlig anderen Aufgaben.
Die Mitglieder
Im Europäischen Gerichtshof sitzen 27 Richter und acht Generalanwälte. Alle Mitglieder werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Mitgliedstaaten für jeweils sechs Jahre ernannt. Die Richter wählen alle drei Jahre aus ihrer Mitte einen Gerichtspräsidenten. Der Gerichtshof entscheidet entweder in Vollsitzung; oder in einer von sechs Kammern, die mit jeweils drei oder fünf Richtern besetzt sind. Präsident des EuGH ist seit Oktober 2003 der Grieche Vassilios Skouris.
Neben dem EuGH hat auch das andere EU-Gericht, das Gericht Erster Instanz (GEI), seinen Sitz in Luxemburg. Auch das GEI hat 27 Richter, wählt einen eigenen Präsidenten und tagt in Vollversammlung oder in einer von fünf Kammern mit fünf und drei Richter, bzw. entscheidet als Einzelrichter. Eigene Generalanwälte kennt das GEI nicht. Dessen Aufgaben übernimmt jeweils einer der Richter.
Die Generalanwälte
Die Generalanwälte unterstützen die Richter in ihrer Tätigkeit. Sie sind - ganz im Gegensatz zu Staatsanwälten - richterlich unabhängig und also nicht weisungsgebunden. Ihre Hauptaufgabe: Sie stellen Schlussanträge zu den Rechtssachen. Dabei müssen sie eben nicht die Gemeinschaftsinteressen der EU beachten - denn dafür ist die Kommission zuständig.
Verwaltung
Der EuGH hat einen Verwaltungsunterbau, der mit der Verwaltung nationaler Gerichte vergleichbar ist. Er ernennt einen Kanzler, der nicht nur als Leiter der "Geschäftsstelle", sondern auch als Generalsekretär des Gerichtshofes fungiert. Das GEI nutzt die Verwaltung des EuGH mit, ernennt aber seinen eigenen Kanzler.
Neben Personal- und Finanzabteilung, einem Wissenschaftlichen Dienst mit Dokumentation, einer Bibliothek und einem Informationsdienst unterhält der Gerichtshof einen umfangreichen Sprachendienst. Denn die Verfahren am EuGH laufen nicht in einer einheitlichen Amtssprache, vielmehr kann der Kläger grundsätzlich aus einer der Amtssprachen der EU wählen.
Erstveröffentlichung am 23.5.1999
zuletzt aktualisiert am 1.1.2007
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- Curia - Die offizielle Site des EuGH
- EUR-Lex - Offizielle Site der EU zum EU-Recht
- Aktuelle EU-Datenbank - Rechtsprechung des EuGH und des GEI seit Juni 97
- EU-Recht-Seite - Links und einige Entscheidungen
- Site mit Materialien zum Gewerblichen Rechtsschutz in der EU
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