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In eigener Sache
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DAS DSCHUNGELBUCH


Die rechtlichen Grundlagen der
Gemeinsamen Agrarpolitik
Für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Agrarpolitik gab es, zumindest nach 1958, mehrere Gründe. Priorität hatte die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln - niemand sollte nach den schrecklichen Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs in Europa mehr Hunger leiden.
Auch ökonomische Überlegungen spielten bei der Formulierung eines rechtlichen Rahmens für die GAP eine Rolle. So soll der Einfluss des Agrarsektors auf die Gesamtwirtschaft und die Regionalpolitik gefestigt werden, um das primäre Ziel einer stabilen Versorgungsbasis zu gewährleisten. Letztendlich enthalten die rechtlichen Grundlagen der GAP auch eine soziale Komponente: der Strukturwandel in den europäischen Regionen soll so gefördert werden, damit die Landwirte an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung partizipieren können.
Kennzeichnend für die GAP sind die 1962 beschlossenen drei Grundsätze, die noch heute gültig sind:
- Markteinheit: der gemeinsame Agrarmarkt hat für alle Staaten verbindliche und gleiche Marktordnungen. Jedes Produkt kann innerhalb der Gemeinschaft frei zirkulieren.
- Finanzielle Solidarität: die durch die Marktordnungen entstehenden Kosten werden durch den gemeinsamen Haushalt finanziert. Der zuständige Haushaltsposten ist der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).
- Gemeinschaftspräferenz: die europäische Landwirtschaft wird durch Zölle (so genannte Abschöpfungen) vor den Einfuhren von Drittländern geschützt. Die gemeinschaftlichen Agrarprodukte erhalten somit eine Präferenz.
- Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft: Sie soll durch die Förderung des technischen Fortschritts, die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Produktion und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren (besonders der Arbeitskräfte) erreicht werden.
- Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte: Dieses Ziel ist mit einer Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der Landwirte verbunden, was bis auf einige Schwankungen in den 80er Jahren bisher immer gelungen ist.
- Stabilisierung der Märkte: Die Märkte sollen von Preis- und Erntemengenschwankungen bewahrt werden, was durch das Außerkraftsetzen der Marktwirtschaft wohl gelungen ist.
- Sicherstellung der Versorgung: Dieses edle Motiv war bereits in den 70er Jahren erfüllt und hat sich seitdem in das Gegenteil, die Überproduktion, verkehrt.
- Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen
- der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung (Art. 2 EG-Vertrag)
- die Integration von Umwelterfordernissen bei der Festlegung und Durchführung konkreter Maßnahmen (Art. 6 EG-Vertrag)
- die Berücksichtigung des Verbraucherschutzes (Art. 153 EG-Vertrag)
- die Belange des Umweltschutzes und eine "umsichtige und rationelle" Verwendung
- der natürlichen Ressourcen (Art. 174 EG-Vertrag)
- die Förderung benachteiligter ländlicher Gebiete, wofür ausdrücklich der Agrarhaushalt zur Verantwortung gezogen wird (Art. 157 EG-Vertrag)
- die Berücksichtigung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer (Art. 178 EG-Vertrag)
- der Tierschutz (Verordnung 1783/2003)
- die Erhaltung von Dauergrünland (Verordnung 1782/2003)
- ein angemessener Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung (Verordnung 1782/2003)
- Die Agrarpolitik auf der Website der EU
- Die Themenwebsite Landwirtschaft der EU-Kommission
- Mariann Fischer Boel - Website der Agrarkommissarin
- Die Generaldirektion Landwirtschaft
- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- agrar.de - Infoplattform rund um das Thema Landwirtschaft
- Geltendes Gemeinschaftsrecht Landwirtschaf
- Ernährungssicherung & Agrarhandel - Themendossier bei Germanwatch
Die Ziele der GAP wurden erstmals im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt, und haben heute noch ihre Gültigkeit. Sie umfassen aktuell die Artikel 32 bis 38 des Vertrages. Im ersten Absatz des Artikel 32 wird darauf verwiesen, dass der gemeinsame Markt der EU auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst. Artikel 33 führt die Ziele der GAP auf, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher betreffen:
Mit den Reformen der GAP und den Veränderungen durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza hat sich allerdings auch der Zielkatalog der GAP deutlich erweitert. Wie für alle Politikfelder der EU sind im EG-Vertrag auch für die GAP folgende Ziele festgeschrieben:
Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg6 2001 betonen, dass die GAP sich stärker darauf ausrichten soll, die wachsenden Anforderungen in der Öffentlichkeit in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Nahrungsmittelqualität, Produktdifferenzierung, artgerechte Tierhaltung, Umweltqualität, Naturschutz und Landschaftspflege zu befriedigen.
In ergänzenden Verordnungen finden sich:
Die
aktuelle Verordnung 1698/2005 von 2005 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds
zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nennt als weiter Ziele
der GAP die Wettbewerbsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft, ein
Land- und Umweltmanagement sowie eine ländliche Entwicklung.
Erstveröffentlichung am 20.3.2002
aktualisiert am 15.5.2006
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