DAS DSCHUNGELBUCH
- Lucienne Damm.
Die Entwicklung der Beschäftigungspolitik
Gemeinschaftliche Anstrengungen, die Beschäftigungspolitik als gemeinsames Politikfeld zu koordinieren, liefen nur zögerlich und in vielen kleinen Schritten an. Nationale Eigeninteressen und Kompetenzgerangel erschwerten die Etablierung einer koordinierte Beschäftigungsstrategie. Die teilweise oder sogar vollständige Abgabe von nationalen Kompetenzen an die EU-Organe ging - und geht - vielen EU-Mitgliedsstaaten zu weit.
Die Chronik der Beschäftigungspolitik
1964: EG-Freizügigkeits-verordnung: Kontinuierliche Verbesserung der 4. Grundfreiheit; vollständige und ungehinderte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, formale Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im wesentlichen durch die Schließung bestehender Rechtslücken.
1988: Wechselseitige Anerkennung von Ausbildungsgängen und Berufsabschlüssen.
1993: Die Kommission legt ihre Empfehlungen zur Schaffung einer gemeinsamen, bzw. koordinierteren europäischen Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik in Form eines Weißbuchs vor.
Gesamte Chronologie hier
Bis Mitte der 90er Jahre beschränkten sich beschäftigungspolitischen Maßnahmen der EU auf einzelne Instrumente im Bereich der Regional- und Strukturpolitik, der Sozialpolitik sowie der Bildungs- und Jugendpolitik. Jedoch kann bis zu diesem Zeitpunkt nur von Einzelaktionen und noch nicht von einer gemeinsamen Politik gesprochen werden.
Ein wichtiger erster, gemeinsamer Schritt war das 1993 vorgelegte Weißbuch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Darin unternahm sie den ersten Versuch, die unterschiedlichen Beschäftigungsstrategien der Mitgliedsstaaten stärker zu bündeln.
Ein Meilenstein in der europäischen Beschäftigungspolitik setzte dann 1997 der Vertrag von Amsterdam: Erstmalig bekam der Politikbereich ein eigenes Vertragskapitel, das "Beschäftigungskapitel" (Artikel 125-130 EGV). Man hielt darin die Erarbeitung und ständige Weiterentwicklung einer koordinierten europäischen Beschäftigungsstrategie fest. Als Kernaufgaben benennt der Vertrag die Förderung der Qualifizierung, die Ausbildung und Anpassung der Arbeitnehmer und die flexible Anpassung der Arbeitsmärkte an die wirtschaftlichen Entwicklungen.
Das im Artikel 128 EGV festgelegte jährliche Berichts- und Überwachungsverfahren soll die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien sichern. Jedoch fehlen bis heute wirkliche harte Sanktionen (keine rechtliche Verbindlichkeit), die den Nationalstaaten die nötigen Anreize für eine vollständige Umsetzung der Leitlinien geben. Das Beschäftigungskapitel hat noch ein weiteres Gremium ins Leben gerufen: Den Beschäftigungsausschuss, in dem je zwei Vertreter der Mitgliedsstaaten und der Kommission sitzen. Er soll das Monitoringverfahren unterstützen.
Das im Anschluss an das Beschäftigungskapitel entwickelte Verfahren der Umsetzung und Koordinierung der Handlungsinstrumente wird als "Luxemburg-Prozess" bezeichnet. Er kombiniert verschiedene Handlungsinstrumente- und Verfahren und holt alle relevanten Akteure mit ins Boot. Die "Methode der offenen Koordinierung" (MOK) war als wesentliches beschäftigungspolitisches Instrument eingeführt worden.
In den folgenden Jahren hat die EU den Luxemburg-Prozess weiter formalisiert und präzisiert. Wichtige Treffen waren dabei die EU-Gipfel von Wien (1998), von Cardiff (ebenfalls 1998) und von Köln (1999). Der Frühlingsgipfel von Lissabon (2000) hat die gemeinsame Beschäftigungspolitik nochmals intensiv rekapituliert und die Beschäftigungspolitik stark mit der europäischen Sozialpolitik verbunden. So wollten die Staats- und Regierungschefs dem hohen Anspruch, die wirtschaftliches Dynamik und Wettbewerbsfähigkeit der EU mit sozialer Gerechtigkeit in Einklang bringen zu können, gerecht werden.
Der Lissabon-Gipfel kann als eine bedeutende Wende in der Schaffung einer gemeinsamen europäischen Beschäftigungspolitik betrachtet werden: Grundlegende Ziele, wie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstandards, die Implementierung, das Monitoring wurden dort als wesentlicher Teile der Europäischen Beschäftigungsstrategie formuliert und in einen genauen zeitlichen Rahmen eingeflochten.
Die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der existierenden Normen und Regelungen, ist dabei das zentrale Handlungselement, das durch die MOK realisiert werden soll. Sie kombiniert Elemente zentraler Steuerung und Koordination auf EU-Ebene mit dezentraler Umsetzung und Verantwortung auf nationaler, bzw. kommunaler Ebene.
Erstveröffentlichung am 23.8.2004
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- Die Akteure der EU-Beschäftigungspolitik
- Die Instrumente der EU-Beschäftigungspolitik
- Die rechtlichen Grundlagen der EU-Beschäftigungspolitik
- Porträt des zuständigen Kommissars: Vladimir Spidla
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- Gesamtbericht der EU von 2003, Kapitel IV: Gemeinschaftlicher Wirtschafts- und Sozialraum, Abschnitt 3: Beschäftigung und Sozialpolitik (3/30)
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