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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Ina Klein

Die rechtlichen Grundlagen der EU-Bildungsspolitik

In den Gründungszeiten der heutigen Europäischen Union haben sich die Staats- und Regierungschefs in den Hauptvertragswerken mit dem Thema Bildung eher beiläufig beschäftigt. Der EGKS-Vertrag von 1951 beinhaltete im Bildungs- und Sozialbereich durch Artikel 56 die Kompetenz, zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer beizutragen. Bei den Römischen Verträgen, dem EWG-Vertrag und dem Euratom-Vertrag standen vor allem wirtschaftliche Interessen im Mittelpunkt. Es fällt allerdings auf, dass im EWG-Vertrag von 1957 die Bildungspolitik weder in der Präambel, noch in den Zielsetzungen oder im Tätigkeitskatalog erwähnt wurde.

Das hat sich mittlerweile geändert, der Vertrag von Amsterdam verankert in der Präambel die Zielsetzung einer ständigen Weiterbildung: "Entschlossen, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken."

Schon seit 1992 sind Bildung und Kultur ein eigenständiges europäisches Politikfeld. Doch sie spielten nur eine nachgeordnete Rolle in Programmen für den Arbeitsmarkt, die Wirtschaftsförderung und die Regionalentwicklung. Mit den Artikeln 126 und 127 des EU-Vertrags von Maastricht hat man eine eigenständige rechtliche Grundlage geschaffen.

 Erstveröffentlichung am 1.8.2005