- Georg Pfeiffer.
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DAS DSCHUNGELBUCH

Die Instrumente im Bereich Binnenmarkt
Die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung
Ein Grundprinzip des EU-Binnenmarktes ist das Verbot der "Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit", festgeschrieben in Artikel 12 des EG-Vertrags. Auf den freien Warenverkehr angewendet bedeutet dies, dass eine importierte Ware nicht anders behandelt werden darf als eine inländische Ware.
Eng verbunden mit dem Prinzip der Nichtdiskriminierung ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, nach dem die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in ihrer Wirkung den inländischen Rechtsvorschriften gleichzusetzen sind. Hier gilt: eine Ware (oder Dienstleistung), die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, muss in den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden.
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
Rechtliche Voraussetzung eines funktionsfähigen, gemeinsamen Marktes ist die "Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften" (Artikel 3, EG-Vertrag). Da das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht ausreicht, um den Gesundheitsschutz, die Sicherheit oder die Rechtmäßigkeit von Handelsgeschäften zu gewährleisten, wurden Richtlinien zur Harmonisierung der nationalen Vorschriften erlassen, um das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten zu sichern.
Die vier großen Freiheiten:
1. Der freie Warenverkehr
Der Grundsatz des freien Warenverkehrs ist in den Artikeln 28 bis 30 des EG-Vertrags festgeschrieben. Er besagt, dass die EU-Mitglieder im innergemeinschaftlichen Handel in der Regel keine Handelsschranken aufrechterhalten oder errichten können. Das heißt, Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, können in allen anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
Allerdings muss diese Vermarktung in einem genau definierten Rahmen erfolgen. Den EU-Bürgern muss garantiert werden, dass die Produkte sicher sind, und es muss dafür gesorgt werden, dass sie im Falle eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften Produkts Schadensersatz erhalten. Dafür wurde 1985 ein "Produkthaftungssystem" eingeführt.
Verstößt ein Mitgliedstaat bewusst gegen die Prinzipien des freien Warenverkehrs, muss er die Kommission davon in Kenntnis setzen. Für solche Fälle hat der Rat ein besonderes Verfahren für Sofortmaßnahmen geschaffen, das Hemmnisse im Binnenmarkt möglichst schnell beseitigen soll. Letzte Instanz in derartigen Fällen ist der EuGH.
2. Der freie Personenverkehr
Gemäß dem EG-Vertrag hat jeder Unionsbürger das Recht, sich ungehindert auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (sog. "Unionsbürgerschaft").
Für den Binnenmarkt ist vor allem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer von großer Bedeutung, die nach Artikel 39 EG-Vertrag innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet ist. Dadurch wurde die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abgeschafft. Seit 1968 ist gewährleistet, dass in allen Beschäftigungsverhältnissen Staatsangehörige des eigenen Staates und Angehörige anderer Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.
Da der EuGH diesen Artikel sehr großzügig auslegt, wurde das Prinzip des freien Personenverkehrs auch auf Arbeitsuchende ausgedehnt. Die einzige Ausnahme, die der Vertrag in diesem Zusammenhang vorsieht, betrifft bestimmte Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Der freie Personenverkehr kann nur dann eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
3. Der freie Dienstleistungsverkehr
Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs kann ein Bürger (oder ein Unternehmen) aus der Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen. Das bedeutet, er kann sich in einem anderen Mitgliedsland niederlassen, um dort seine Tätigkeit auszuüben. Einzige Voraussetzung ist hier, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen sein muss. Es gelten ähnliche Einschränkungen wie beim freien Personenverkehr, wenn durch den freien Dienstleistungsverkehr die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gefährdet ist.
In bestimmten Bereichen kann die Dienstleistungsfreiheit nicht einfach durch die alleinige gegenseitige Anerkennung von Normen durchgesetzt werden. So ist beispielsweise das Verkehrs-, Banken- oder Versicherungswesen national so stark reglementiert, dass deren Harmonisierung im Binnenmarkt nur durch Sonderregeln verwirklicht werden kann.
4. Der freie Kapitalverkehr
Ursprünglich spielte in den frühen EG-Verträgen die Liberalisierung des Kapitalverkehrs keine besonders große Rolle. Erst Mitte der 80er Jahre widmete sich die Kommission der "Errichtung eines europäischen Finanzraums" und entwarf diesbezüglich einen Maßnahmenkatalog. Diesem folgte im November 1986 eine Richtlinie, welche die vollständige Liberalisierung aller Kapitaltransaktionen vorsieht, die für die Verknüpfung der nationalen Finanzmärkte unmittelbar erforderlich sind.
Grundsätzlich verbietet der EG-Vertrag jegliche Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs (Anlagen oder Investitionen) sowie des Zahlungsverkehrs (Bezahlung einer Ware oder einer Dienstleistung). Dennoch müssen die einzelnen Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht vollkommen dem freien Kapitalverkehr preisgeben. Insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht dürfen sie notwendige Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Diese Maßnahmen und Verfahren dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen.
Erstveröffentlichung am 15.9.2003
zuletzt aktualisiert am 2.3.2006
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