- Georg Pfeiffer.
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DAS DSCHUNGELBUCH

Die rechtlichen Grundlagen des Binnenmarktes
Die rechtlichen Grundlagen des europäischen Binnenmarktes finden sich im "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft". Von spezieller Relevanz sind dabei die Artikel 3c, 14 und 18, 23, 24, Titel III, Titel IV, Artikel 94 und 95.
Die Mehrzahl aller für den Binnenmarkt relevanten Rechtsverordnungen wird im Rahmen des sog. Mitentscheidungsverfahrens angenommen. Das heißt, der Rat trifft seine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit und unter Beteiligung des Europäischen Parlaments. Bestimmungen über Steuern, über bestimmte Aspekte der Freizügigkeit sowie Maßnahmen, welche die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer betreffen, sind von dieser Regel ausgenommen und müssen einstimmig erlassen werden.
Durchführung und Aktualisierung der Vorschriften
Der Kommission obliegt die Handhabung der Binnenmarktvorschriften, insbesondere hinsichtlich ihrer Durchführung, ihrer Aktualisierung und der technischen Normung. Einzelentscheidungen trifft die Kommission auf Grundlage von Anhörungen und Stellungnahmen, die bei den Agenturen der Gemeinschaft (wie beispielsweise bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) eingeholt werden.
Auch für die Aktualisierung der Vorschriften ist im Allgemeinen die Kommission zuständig. Sie erfüllt diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten, die sich in verschiedenen Ausschüssen treffen. Diese Ausschüsse haben entweder eine beratende Funktion oder geben auf der Grundlage von Kommissionsvorschlägen verbindliche Stellungnahmen ab; dies gilt vor allem für die sogenannten Regelungsausschüsse. Die beschlossenen Maßnahmen haben die gleiche Rechtswirkung wie geänderte Rechtsakte und müssen gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden.
Zudem werden die Aufträge zur Normung den europäischen Normungsgremien von der Kommission erteilt und ermöglichen es somit der Industrie jedes Jahr, Hunderte von gemeinsamen Normen zu verabschieden.
Kontrolle der Anwendung
Ob die europäischen Richtlinien nach ihrer Umsetzung in nationales Recht korrekt angewendet werden, überprüfen in erster Linie die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Aber auch Kommission und der EuGH wachen über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und die tatsächliche Umsetzung der Richtlinien. So veröffentlicht die Kommission jedes Jahr einen Bericht, in dem aufgezeigt wird, inwieweit das Gemeinschaftsrecht korrekt umgesetzt wurde. Daneben informiert der Binnenmarktanzeiger über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der binnenmarktrelevanten Gemeinschaftsvorschriften.
Vertragsverletzungen
Verstößt ein Mitgliedstaat gegen die Prinzipien des Binnenmarktes, z.B. gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, kann die Kommission ein sog. Vertragsverletzungsverfahren (nach Art. 226 EG-Vertrag) gegen diesen einleiten. Dabei kann sie gegebenenfalls den auch EuGH anrufen.
Grundsätzlich kann jeder Bürger bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat einreichen, falls er einen hoheitlichen Akt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift) oder eine Verwaltungshandlung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht hält. Die Dienststellen der Kommission entscheiden dann darüber, ob sie der Beschwerde nachgehen, wobei sie sich an den Vorschriften und Prioritäten der Kommission hinsichtlich der Einleitung und Durchführung von Verfahren orientieren.
Beschließt die Kommission, einer Beschwerde nachzugehen, kann der betroffene Mitgliedstaat sich zu den genannten Vorwürfen äußern. In Form einer Stellungnahme erläutert die Kommission, weshalb nach ihrer Auffassung eine Vertragsverletzung vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen.
Sollte der Mitgliedstaat auf die Stellungnahme der Kommission nicht reagieren oder keine zufriedenstellende Antwort geben, kann die Kommission den Vorgang an den EuGH verweisen. Dieser kann zwar (seit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union im Jahre 1993) Sanktionen in Form von Strafgeldern verhängen, hat aber sonst nur die Möglichkeit, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen. Nur innerstaatliche Gerichte können anordnen, dass die Mitgliedstaaten einen entstandenen Schaden ersetzen. Deshalb sollte ein Beschwerdeführer, wenn er denn individuelle Schadensersatzansprüche geltend machen will, zunächst den Weg über innerstaatliche Instanzen suchen.
Erstveröffentlichung am 15.9.2003
zuletzt aktualisiert am 2.3.2006
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