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DAS DSCHUNGELBUCH
- Dr. Anton Schäfer.
Die Instrumente der EU-Energiepolitik
Die Liberalisierung und Entflechtung der nationalen Energiemärkte und die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Energie-Binnenmarktes umfasste bisher folgende Maßnahmen:
- Schaffung von Wettbewerb auf den nationalen Energiemärkten für Elektrizität und Gas,
- Entwicklung transparenter Großhandelsmärkte mit mehreren, von einander unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern,
- Wirtschaftliche, funktionelle und organisatorische Trennung von vertikal integrierten Unternehmen die bisher ein natürliches Monopol darstellten.
- Einführung von Tarifen für die Nutzung der Übertragungs- und Verteilernetze und den Zugang zu diesen Netzen durch unabhängige Dritte.
- Verwirklichung eines marktorientierten Wettbewerbs, insbesondere durch die Möglichkeit der Endverbraucher den Lieferanten/Versorger frei zu wählen.
Entstehung des Energie-Binnenmarktes
Die Grundlage für den Elektrizitätsbinnenmarkt findet sich auch in Artikel 14 Abs. 2 EGV und ist seit der EEA definiert: "Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist." Nach Artikel 3 Abs. 1 lit. c EGV wurde die "Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten" auf den Binnenmarkt übertragen.
Der erste gemeinschaftsrechtlichen Schritt zur Schaffung des ElektrizitätsBinnenmarktes wurde durch die Richtlinie 90/954/EWG des Rates vom 5. Juni 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze und die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Elektrizitätspreise gesetzt. Auf diese Richtlinien nahm dann auch die RL 96/92/EG (1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) Bezug, um die weitere Vergemeinschaftung des Elektrizitätsmarktes zu begründen.
Der Rat und das europäische Parlament gingen dabei davon aus, dass die "Verwirklichung des ElektrizitätsBinnenmarktes, unter gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie unter Wahrung des Umweltschutzes die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung" der elektrischern Energie verbessern wird.
Vor allem die Mitgliedstaaten müssen dabei gewährleisten, dass unabhängig von der bestehenden Marktorganisation, der Zugang zu den Energienetzen und Energiemärkten, bzw. den damit verbundenen Leistungen, direkt vergleichbar ist und jedem offen steht. Die Besonderheit dieses Marktes wird insoweit bedacht, als besondere Auflagen in bestimmten Mitgliedstaaten zulässig sind, welche die Versorgungssicherheit, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz nicht diskriminierend und verhältnismäßig gewährleisten.
Der Richtlinie 96/92/EG wurden zwei Grundsätze des ElektrizitätsBinnenmarktes vorangestellt: Die Öffnung desselben für den marktwirtschaftlichen Wettbewerb und die gleichzeitige Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Weitere Grundsätze sind das Gleichbehandlungsgebot, Transparenzgebot, Versorgungssicherheit und Umweltschutz. Diese Grundsätze werden auch in der RL 2003/54/EG weiter genannt.
Verhältnis zum Binnenmarktkonzept
Die Grundsätze und Grundfreiheiten
- Warenverkehrsfreiheit
- freier Dienstleistungsverkehr
- Niederlassungsfreiheit
- Kapitalverkehrsfreiheit
- Zahlungsverkehrsfreiheit
im EG-Vertrag für den "normalen" Binnenmarktes gelten auch für den Energiebinnenmarkt soweit nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme zulassen oder die Besonderheit der Energie als Ware eine solche Ausnahme bedingt.
Erstveröffentlichung am 17.10.2005
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