DAS DSCHUNGELBUCH
- Dr. Anton Schäfer.
Die rechtlichen Grundlagen der EU-Energiepolitik
Kohle- und Stahlgemeinschaft (EGKS)
Im EGKS-Vertrag, der im Juli 2002 ausgelaufen ist, fanden sich bereits einige energierechtliche Bestimmungen. Jedoch beschränkten sie sich auf den Kohle-Bereich. Eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Energiepolitik bzw. des Energierechts der Mitgliedstaaten erhielt die Montanunion nicht. Die ursprünglich (1950) zu rund 80% auf Kohle beruhende Industrialisierung wurde in nicht einmal 20 Jahren durch Erdöl und Erdgas abgelöst. Dadurch wurde auch das (eingeschränkte) Energieregime der Montanunion weitgehend hinfällig.
Atomgemeinschaft (EURATOM)
Die Bestimmungen im EAG-Vertrag betrafen nur den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern, Kooperationen, Forschung und Entwicklung. Die Mitgliedstaaten konnten sich im Bereich der Kernenergie nicht auf einen gemeinsamen Markt und eine enge sicherheitstechnische Zusammenarbeit einigen. Die Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Kernkraftwerken betragen 0,034 bis 0,059 Euro pro kWh und liegen damit sieben bis 80% über den Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie in einem modernen Steinkohlekraftwerk mit importierter Steinkohle.
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
Der E(W)G-Vertrag, der im Gegensatz zum EGKS- und Euratom-Vertrag ein Rahmenvertrag ist, enthielt ursprünglich keine speziellen Regelungen über den Energiesektor. Im Gebiet der Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag) sah man im Bereich der Landwirtschaft und des Verkehrs vor, dass gemeinsame Politiken eingeführt werden. Im Bereich der Energie waren jedoch nur allgemeine Ordnungsbestimmungen vorgesehen, welche die Mitgliedstaaten zur Koordinierung verpflichten.
Eine Vielzahl nationaler Bestimmungen über die Produktion, den Handel und die Einfuhr von Energieerzeugnissen behinderten und behindern immer noch den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt. Bereits im "Protokoll eines Abkommens betreffend die Energiefrage" hat der Rat festgehalten, dass er "von der Notwendigkeit überzeugt (sei), im Rahmen des Gemeinsamen Marktes einen gemeinsamen Energiemarkt zu verwirklichen".
Die Tagung des Rates vom 22. Mai 1973 kann als Geburtsstunde des gemeinschaftsrechtlichen Energierechts angesehen werden. Auf Grundlage der Kommissionsvorschläge und angesichts der akuten Energieversorgungsprobleme aufgrund der Drosselung der Erdölförderung durch die OPEC anlässlich des Jom-Kipur-Krieges zwischen Israel und den arabischen Staaten (1973), hat der Rat die Kommissionsvorschläge angenommen.
Diese sahen vor:
- Information der Kommission durch die Mitgliedstaaten über Einfuhren- und Ausfuhren von Kohlenwasserstoffen,
- Konzertierung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten über die Versorgung der Gemeinschaft mit Kohlenwasserstoffen,
- Einführung einer gemeinsamen Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Kohlenwasserstoffe.
Diese Vorschläge der Kommission wurden auf Grundlage von Art 133 (ex-Art. 113 - Gemeinsame Handelspolitik) EGV beschlossen und haben den Besonderheiten und Erfordernissen der Energiepolitik Rechnung getragen. Bereits zuvor gab es eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen.
In einer Entschließung des Rates (1980) für die energiepolitischen Ziele für 1990 wird die oben genannte Energiepolitik weitergeführt. Die Ziele lauten nun:
- Verringerung der Abhängigkeit der Gemeinschaft von Energieeinfuhren auf 50%,
- Verringerung des Verhältnisses zwischen Zuwachsrate des Energieverbrauchs und der Zuwachsrate des BIP auf 0,8,
- Begrenzung des Erdölverbrauchs,
- Begrenzung der Netto-Erdöleinfuhren auf den Stand von 1978.
Der Kommission wurde vom Rat zur Orientierung in dieser Entschließung vorgegeben:
- Verringerung des Verhältnisses des Bruttozuwachses an Primärenergie und des BIP auf 0,7 oder weniger,
- Senkung des Erdölverbrauches auf etwa 40% des Bruttoverbrauches an Primärenergie,
- Deckung des Primärenergieverbrauchs für die Elektrizitätserzeugung zu 70 bis 75% durch feste Brennstoffe und Kernenergie,
- Förderung erneuerbarer Energieträger,
- Förderung einer Energiepreispolitik, die mit den gemeinschaftlichen Energiezielen vereinbar ist.
Dabei setzen die drei größten EG-Mitgliedstaaten Frankreich, Deutschland und Großbritannien bis heute auf ganz unterschiedliche nationale Energiewirtschaftskonzepte. Das französische Konzept basiert vor allem auf der Kombination der friedlichen Nutzung von Kernernergie. Das deutsche auf einer möglichst breiten Nutzung verschiedenster Energieträger, wobei der Steinkohle und später dem Erdöl und Erdgas besondere Bedeutung zukam, bzw. immer noch zukommt. Im Vereinigten Königreich wird vor allem die Nutzung von Erdöl- und Erdgasprodukten forciert.
Die wesentlichsten Impulse für die Schaffung des Energie-Binnenmarktes gingen von der Kommission aus. Auf Grundlage von Artikel 2 EGV und der dort festgelegten Bestimmungen, besonders hinsichtlich des Binnenmarktes und des Umweltschutzes, wurden verschiedene Sekundärrechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) erlassen.
Seit dem Vertrag von Maastricht obliegt der EU die Förderung von so genannten transeuropäischen Netzen auf dem Gebiet des Verkehrs, der Telekommunikation und der Energie (vgl. Artikel 3 Abs. 1 lit. o und lit. u EGV). Diese drei Bereiche ergeben sich für den Begriff "transeuropäische Netze" aus den durch den Vertrag von Maastricht eingefügten Artikel 154 bis 156.
Der Umweltschutz wird in der zentralen Norm des Artikel 6 EGV allen Politikbereichen vorangestellt und hat maßgebliche Funktion auch für den Energiebinnenmarkt, insbesondere die Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen.
Das Binnenmarktkonzept in Artikel 14 EGV ist ein veränderliches und sich stetig entwickelndes Projekt: es muss sich den Anforderungen der Wirtschaft und Politik ständig anpassen. Insoweit kann eine "Vollendung" des Binnenmarktes niemals tatsächlich eintreten, wohl aber eine Optimierung. Diese Optimierung versucht die Kommission in zahlreichen Vorschlägen und Zielvorgaben zu erreichen.
Im Energiebereich wurden die ersten wirksamen Schritte mit den Richlinien 96/92/EG und 2003/54/EG gesetzt. Aber auch dieser Bereich ist Veränderungen ausgesetzt und verlangt Anpassungen. Ein erhebliches Defizit besteht sowohl bei der Verwirklichung der vorgegebenen Ziele, als auch der Umsetzung bereits beschlossener Richtlinien zur Verwirklichung des (Energie-) Binnenmarktes. Damit kein Missbrauch und keine Fehlentwicklung im Energiebinnenmarkt stattfinden kann, ist Artikel 81 bis 83 EGV (Wettbewerbs- und Kartellrecht) auch auf diesen Bereich anzuwenden.
Artikel 95 EGV wurde erst durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) in den EG-Vertrag eingeführt und ist heute die zentrale Norm für die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Durch den Vertrag von Amsterdam 1997 wurde Artikel 95 inhaltlich wesentlich verändert, Art 100b (EGV-Fassung von Maastricht) ersatzlos gestrichen.
Eine breitere demokratische Legitimation erhalten die Harmonisierungsmaßnahmen durch die Einbeziehung des Europäischen Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens. Im Verhältnis zu anderen Bestimmungen des EG-Vertrags (z.B. 40, 42, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 55 oder 94) gilt jedoch Artikel 95 nur subsidiär.
Durch die Artikel 154 bis 156 wurde der Begriff der "transeuropäischen Netze" eingeführt. Auf diesen Normen gründen sich die Kompetenzen der Gemeinschaft. Daneben bestehen zahlreiche andere Politikfelder der Gemeinschaft, die in den Energie-Binnenmarkt hineinreichen wie etwa die Industriepolitik, Wirtschaftspolitik, Fördermaßnahmen, Forschung und Entwicklung oder Steuerharmonisierung.
Erstveröffentlichung am 17.10.2005
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