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DAS DSCHUNGELBUCH
- Isabella Holz.
Die rechtlichen Grundlagen der Entwicklungspolitik
Die Entwicklungspolitik der EU gründet sich bereits in den Römischen Verträgen. Der vierte Abschnitt des EWG-Vertrages (Artikel 131 bis 135 bzw. heute Artikel 182 bis 188 des EU-Vertrages) ermöglichte die "Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete". Die Ziele dieser Angliederung der ehemaligen Kolonien wurden in den Römischen Verträgen folgendermaßen beschrieben:
- Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete
- Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft
Eine eigene Rechtsgrundlage beinhaltet allerdings erst der Vertrag über die Europäische Union von 1993: In Artikel 31r des EG-Vertrages wird das "Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit" erstmals als eigenständiger Politikbereich definiert. Der Titel XX des neuen Vertrages (Artikel 177 bis 181) beschäftigt sich ausschließlich mit der Entwicklungszusammenarbeit. Zu Beginn wird die Rolle der EU-Entwicklungspolitik definiert: Die ersetzt nicht die nationalen Beiträge, sondern stellt lediglich eine "Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedsstaaten" dar. Die Ziele der EU-Entwicklungspolitik werden in Artikel 177 wie folgt definiert:
- Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung
- Harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft
- Bekämpfung der Armut
- Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates
- Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Erstveröffentlichung am 17.11.2003
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