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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Isabella Holz

Die rechtlichen Grundlagen der Entwicklungspolitik

Die Entwicklungspolitik der EU gründet sich bereits in den Römischen Verträgen. Der vierte Abschnitt des EWG-Vertrages (Artikel 131 bis 135 bzw. heute Artikel 182 bis 188 des EU-Vertrages) ermöglichte die "Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete". Die Ziele dieser Angliederung der ehemaligen Kolonien wurden in den Römischen Verträgen folgendermaßen beschrieben:

  • Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete
  • Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft
Auch der Europäische Entwicklungsfonds basiert auf dem EWG-Vertrag (Artikel 131 und 136). Er gewährte den ehemaligen Kolonien in Afrika technische und finanzielle Hilfe, um deren "fortschreitende Entwicklung" zu fördern. Bereits hier findet man außerdem die einseitigen Zollpräferenzen (Artikel 184 EG-Vertrag): Zölle beim Export von Waren aus den assoziierten Gebieten in die Mitgliedsstaaten sind verboten.

Eine eigene Rechtsgrundlage beinhaltet allerdings erst der Vertrag über die Europäische Union von 1993: In Artikel 31r des EG-Vertrages wird das "Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit" erstmals als eigenständiger Politikbereich definiert. Der Titel XX des neuen Vertrages (Artikel 177 bis 181) beschäftigt sich ausschließlich mit der Entwicklungszusammenarbeit. Zu Beginn wird die Rolle der EU-Entwicklungspolitik definiert: Die ersetzt nicht die nationalen Beiträge, sondern stellt lediglich eine "Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedsstaaten" dar. Die Ziele der EU-Entwicklungspolitik werden in Artikel 177 wie folgt definiert:

  • Nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung
  • Harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft
  • Bekämpfung der Armut
  • Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates
  • Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In den folgenden Artikeln werden Prozeduren und die Zuständigkeiten der einzelnen Organe festgelegt. Die juristischen Grundlagen basieren zum einen auf einem unilateralen System: Artikel 133 des EGV regelt die gemeinsame Handelspolitik, die wiederum die Grundlagen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) schafft. Das zweite Fundament der Entwicklungspolitik sind internationale Abkommen (meist Assoziierungsabkommen nach Artikel 310 EGV), die entweder auf multilaterale Ebene zwischen der Gemeinschaft und mehreren Staaten (z.B. Lomé-Abkommen) oder auf bilateraler Ebene zwischen der EU und einem einzelnen Staat abgeschlossen werden. Für sie gelten die Bestimmungen des Artikels 300 EGV. Artikel 308 ermöglicht darüber hinaus das "Tätigwerden der Gemeinschaft" (finanzielle, humanitäre, technische Hilfeleistung etc.) auch außerhalb der vertraglich festgelegten Ziele.

Erstveröffentlichung am 17.11.2003