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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Oliver Schwarz
 

Die rechtlichen Grundlagen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Durch den Vertrag von Maastricht (1993) wird im Rahmen der durch ihn neu geschaffenen GASP erstmals eine Verantwortung der Union in allen Fragen der Sicherheit vertraglich verankert sowie eine verteidigungspolitische Perspektive eröffnet (Art. J.4 Abs. 1). Da die Europäische Union jedoch über keine eigenen militärischen Mittel verfügt, sieht das Vertragswerk vor, dass sie die Westeuropäische Union (WEU) ersuchen kann, die von ihr beschlossenen militärischen Aktionen auszuarbeiten und durchzuführen (Art. J.4 Abs. 4)

Durch den Vertrag von Amsterdam (1999) werden die Petersberg-Aufgaben, so genannt nach dem Ort, an dem sie im Juni 1992 vom Ministerrat der WEU festgelegt worden sind, in den EU-Vertrag überführt. Alle EU-Mitglieder können nunmehr humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedensschaffender Maßnahmen vollziehen. Mit diesem Schritt ist die vertragliche Grundlage für den operativen Aufbau der ESVP vollzogen.

Im Vertrag von Nizza (2001) sind die derzeit wichtigsten rechtlichen Grundlagen der ESVP enthalten. Nach Artikel 17 des EU-Vertrags umfasst die ESVP "sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt." Auch wenn die europäischen Staats- und Regierungschefs an dieser Stelle reichlichen Gebrauch von der Verwendung des Konjunktivs machten, ist die Erwähnung eines einfachen Beschlusses der Europäischen Rates weitaus mehr als eine bloße Absichtserklärung.

Um jedoch jeden Verdacht der Bestimmtheit zu zerstreuen, weist das Vertragswerk noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die ESVP nicht den "besonderen Charakter" der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten berührt, dass die Europäischen Union die Verpflichtungen einiger ihrer Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag (NATO) achtet und die ESVP generell mit der "in jenem Rahmen" festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist.

Obwohl die ESVP als Bestandteil der GASP deren Vertragsgrundlagen teilt, unterscheiden sich die Bestimmungen über die ESVP mitunter von denjenigen, die für den Bereich der GASP gelten. So schließt der EU-Vertrag ausdrücklich aus, dass über "Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen" mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt werden kann (Art. 23 Abs. 2). Auch das Instrument der "verstärkten Zusammenarbeit" findet in diesen Fragen keine Anwendung. (Art. 27b). Zudem wird die Kostenübernahme militärischer Operationen durch den Gemeinschaftshaushalt für "Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen" strikt untersagt (Art. 28 Abs. 3).

Diese vertragliche Unbestimmtheit und Zurückhaltzung war jedoch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass fünfzehn EU-Mitgliedsstaaten sich für den Einstieg in das Projekt der ESVP entscheiden konnten. Im Prinzip eine mehr als typische Vorgehensweise der EU: Die einzelnen Staaten verfolgen ihrerseits zwar langfristig unterschiedliche Zielvorstellungen, zeigen sich aber dennoch bereit, auf der Basis eines Kompromisses zusammenzuarbeiten, ohne dabei vorschnell zu konkretisieren, wohin diese Zusammenarbeit führen soll.

Recht konkret wird hingegen an vielen Stellen der europäische Verfassungsvertrag (noch nicht in Kraft): Die Einführung des Amtes eines europäischen Außenministers, ein neu zu schaffender europäischer auswärtiger Dienst, die Anwendung der "verstärkten Zusammenarbeit" auch im militärischen und verteidigungspolitischen Fragen, die Formulierung einer Solidaritätsverpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten, die Erweiterung der Petersberg-Aufgaben und die Schaffung einer Europäischen Verteidigungsagentur wird die ESVP nachhaltig prägen.

Das vorläufige Scheitern dieses Vertragswerkes scheint die praktische Ausgestaltung der ESVP jedoch nur in geringem Maße zu beeinträchtigen. So wurde die Europäische Verteidigungsagentur bereits eingerichtet und hat ihre Arbeit aufgenommen, ist die Erweiterung der Petersberg-Aufgaben durch die Formulierung einer Europäischen Sicherheitsstategie schon vollzogen und ging der Europäische Rat nach dem Terroranschlag von Madrid eine politische Verpflichtung "im Geiste der Solidaritätsklausel" ein. Fazit: Die ESVP ist auch ohne Verfassung gut in Schuss.

Erstveröffentlichung am 17.3.2003
aktualisiert am 17.7.2006