In eigener Sache

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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Marion Steinberger
 

Die rechtlichen Grundlagen der EU-Forschungspolitik

Titel XVIII (Artikel 163 bis 173) des EG-Vertrags bezieht sich auf alle Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (einschließlich der Demonstrationsvorhaben). Dieser Titel gibt Auskunft über die Ziele, Regeln und Verfahren für die Durchführung der FTE-Aktivitäten auf europäischer Ebene.

In Artikel 163 EGV heißt es: "Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden." In den darauffolgenden Artikeln sind die diesbezüglich durchzuführenden Maßnahmen sowie Geltungsbereich und Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms festgelegt.

So führt Artikel 164 EGV die Maßnahmen der Gemeinschaft auf, die die in den Mitgliedsstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen sollen:

  • Durchführung von Programmen für FTE unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen
  • Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der FTE
  • Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen FTE
  • Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft

Im Bereich Forschung und Entwicklung besitzt die Gemeinschaft keine alleinige Kompetenz: Sie kann nicht harmonisierend, sondern nur koordinierend und kooperationsfördernd tätig sein. Artikel 165 EGV legt deshalb folgendes fest:

  1. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
  2. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind.

Erstveröffentlichung am 17.11.2003