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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Oliver Schwarz
 

Die Instrumente der GASP

Der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) stehen insgesamt sieben verschiedene Instrumentarien zur Verfügung, um ihren Beschlüssen und Leitlinien Wirkung zu verleihen:

Gemeinsame Strategie

Auf Empfehlung des Rates beschließt der Europäische Rat gemeinsame Strategien in den Bereichen, in denen "wichtige gemeinsame Interessen" der Mitgliedstaaten bestehen. In ihnen werden die Ziele, die Dauer und die benötigten Mittel genauestens festgelegt. Der Rat ist für ihre Durchführung verantwortlich, indem er die Strategien mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Nur wenn ein Mitgliedsstaat ein besonderes nationales Interesse anmeldet, muss der Europäische Rat einstimmig entscheiden. Bisher wurden insgesamt drei gemeinsame Strategien angenommen: jeweils eine für Russland, die Ukraine und den Mittelmeerraum.

Gemeinsamer Standpunkt

Die vom Rat festgelegten Gemeinsame Standpunkte behandeln bestimmte Fragen geografischer oder thematischer Natur. Mit ihnen haben die Mitgliedstaaten ihre jeweilige Außenpolitik in Einklang zu bringen. Ihre Festlegung hat zunächst also lediglich eine interne Wirkung, kann aber dann zu unterschiedlichen Aktivitäten oder auch zu gemeinsamen Aktionen führen (Gemeinsame Standpunkte betrafen z.B. die Situation im ehemaligen Jugoslawien, aber auch in Haiti oder Ruanda und hatten zumeist ökonomische Sanktionen als Inhalt).

Gemeinsame Aktion

Eine engere Form der Zusammenarbeit wurde mit der Gemeinsamen Aktion geschaffen, die für jedes EU-Mitglied ein verbindliches Vorgehen bei der praktischen Umsetzung nach sich zieht. Ihre Festlegung betrifft spezifische Situationen, in denen die EU ein gemeinsames Handeln für notwendig erachtet. Der Rat entscheidet über den Umfang, die Ziele, Mittel und Dauer des gemeinsamen Vorgehens. Beispiele für bisherige gemeinsame Aktionen sind die erfolgte Administration von Mostar oder die Entsendung von Wahlbeobachtern nach Russland.

Beschlüsse

Ähnlich wie bei gemeinsamen Standpunkten und Aktionen kann der Rat Beschlüsse annehmen, die ebenfalls einen für alle Mitglieder bindenden Charakter besitzen.

Erklärungen

Hiermit kann die EU bestimmte Erwartungen oder auch Aufforderungen gegenüber bestimmten Drittländern oder internationalen Organisationen zum Ausdruck bringen. Dabei lassen sich zwei verschiedenen Formen einer Erklärung voneinander unterscheiden: "Erklärungen der Europäischen Union" werden verabschiedet, wenn der Rat wirklich zu einem Treffen zusammengetreten ist und tatsächlich Stellung genommen hat, eine "Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union" kommt hingegen zustande, wenn der Rat nicht zusammengekommen ist. Erklärungen sind somit ein außerordentlich flexibles Instrument, um auf die konkrete Vorfälle in der Welt schnell reagieren zu können.

Internationale Abkommen

Die Europäische Union kann auch Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen abschließen. Hierzu ermächtigt der Rat den Vorsitz, um Verhandlungen aufzunehmen. Bei seiner Tätigkeit wird der Vorsitz gegebenenfalls von der Kommission und vom Generalsekretariat unterstützt. Derartige Übereinkünfte werden auf Empfehlung des Vorsitzes durch einen einstimmigen Beschluss vom Rat getroffen.

Kontakte zu Drittstaaten

Bei Kontakten zu Drittstaaten kann die Union entweder durch ihren Vorsitz und den Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik repräsentiert werden. Auf Ersuchen des Vorsitzes kann der Hohe Vertreter alleine agieren. Andernfalls tritt die so genannte Troika tritt in Aktion, wobei also der aktuelle Vorsitz vom Hohen Vertreter, seitens der Kommission und gegebenenfalls auch den künftigen Vorsitz unterstütz wird. Der Rat kann jedoch auch einen so genannten Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen.

Erstveröffentlichung am 27.1.2003