- Oliver Schwarz.
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DAS DSCHUNGELBUCH

Die rechtliche Grundlagen der GASP
Neben den in Artikel 2 des Amsterdamer Vertrags aufgeführten allgemeinen Zielen der EU führt Artikel 11 Absatz 1 des EU-Vertrags im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fünf Ziele auf:
- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeitder Union, wozu durch den Vertrag von Amsterdam noch die Unversehrtheit der Union sowie die Festlegung hinzukam, dass dies alles im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen geschehen sollte;
- die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen;
- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, was der Vertrag von Amsterdam durch den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, dass dazu auch diejenigen Prinzipien und Ziele gehören, die die Außengrenzen betreffen;
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
- sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Darüber hinaus verlangt Artikel 11 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten:
- die GASP aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen;
- sich jeder Handlung zu enthalten, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit in den internationalen Beziehungen schaden könnte;
- zusammenzuarbeiten, um ihre politische Solidarität weiterzuentwickeln (Zusatz des Vertrags von Amsterdam).
Erstveröffentlichung am 27.1.2003
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- Tätigkeitsbereich der EU: Außen- und Sicherheitspolitik .
- Europäische Kommission: Außenbeziehungen .
- Europäischer Rat: Außen- und Sicherheitspolitik .
- Auswärtiges Amt: Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik .
- Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" .
- Website von Javier Solana .
- Institut for Security Studies , [en/f]
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