In eigener Sache

Sehr geehrte Leser und Leserinnen

Zehn Jahre haben wir versucht, für Sie einen Pfad durch den EU-Dschungel zu schlagen. Jetzt ist er uns über den Kopf gewachsen und wir stellen das Magazin ein.

Einen Teil unseres Archivs erreichen Sie über den Button "Weiter", die Homepage des Trägervereins europa einfach e. V. über den zweiten Button.

Einen Teil unseres Archivs finden Sie noch online.

Wir hoffen, Sie behalten ihr Interesse an EU-Themen.

Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Melanie Russ
 

Die rechtlichen Grundlagen der EU-Gesundheitspolitik

Der Gesundheitsschutz ist in zahlreiche Artikel des EG-Vertrages eingebunden, angefangen mit Artikel 3, der die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in die Liste der allgemeinen Tätigkeiten der EU aufnimmt. Damit ist der Gesundheitsschutz als Querschnittsziel an prominenter Stelle im Vertrag verankert.

In Artikel 95 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Umsetzung des Binnenmarktes von Bedeutung sind, geht die Kommission bei ihren Vorschlägen "in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen."

Daneben bezieht der Vertrag in zahlreichen anderen Bereichen den Gesundheitsschutz mit ein, so etwa in der Handels-, Entwicklungs-, Agrar-, Sozial- und Umweltpolitik sowie im Verbraucherschutz. Dieser ist insbesondere in Fragen der Lebensmittelsicherheit eng mit der Gesundheitspolitik verflochten. Mit Artikel 152 (ehem. Art. 129) bekommt der Gesundheitsschutz erstmals einen eigenen Artikel und wird zu einer vollwertigen EU-Politik. Er konkretisiert die Ziele der EU:

  • Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung
  • Verhütung von Humankrankheiten
  • Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit
  • Bekämpfung weit verbreiteter schwerer Krankheiten (Epidemien, Seuchen)
  • Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugemaßnahmen

Die Umsetzung dieser Ziele ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten. Deren Zuständigkeit für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme und die medizinische Versorgung bleibt ausdrücklich in vollem Umfang gewahrt (Art. 152 (5)). Tatkräftig unterstützt sie dabei die EU-Kommission. Diese kann auch selbst Initiativen anregen, um die genannten Ziele zu erreichen.

>Außerdem kann der Rat in einigen Bereichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt nach dem Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Absatz 4a ermächtigt den Rat, hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards "für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate" festzulegen und reagiert damit auf die durch den Binnenmarkt erleichterten Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Handels. Den Mitgliedstaaten bleibt es allerdings ausdrücklich vorbehalten, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

 Erstveröffentlichung am 18.7.2005