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DAS DSCHUNGELBUCH
- Melanie Russ.
Die rechtlichen Grundlagen der EU-Gesundheitspolitik
Der Gesundheitsschutz ist in zahlreiche Artikel des EG-Vertrages eingebunden, angefangen mit Artikel 3, der die Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in die Liste der allgemeinen Tätigkeiten der EU aufnimmt. Damit ist der Gesundheitsschutz als Querschnittsziel an prominenter Stelle im Vertrag verankert.
In Artikel 95 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Umsetzung des Binnenmarktes von Bedeutung sind, geht die Kommission bei ihren Vorschlägen "in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen."
Daneben bezieht der Vertrag in zahlreichen anderen Bereichen den Gesundheitsschutz mit ein, so etwa in der Handels-, Entwicklungs-, Agrar-, Sozial- und Umweltpolitik sowie im Verbraucherschutz. Dieser ist insbesondere in Fragen der Lebensmittelsicherheit eng mit der Gesundheitspolitik verflochten. Mit Artikel 152 (ehem. Art. 129) bekommt der Gesundheitsschutz erstmals einen eigenen Artikel und wird zu einer vollwertigen EU-Politik. Er konkretisiert die Ziele der EU:
- Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung
- Verhütung von Humankrankheiten
- Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit
- Bekämpfung weit verbreiteter schwerer Krankheiten (Epidemien, Seuchen)
- Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden, einschließlich der Informations- und Vorbeugemaßnahmen
Die Umsetzung dieser Ziele ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten. Deren Zuständigkeit für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme und die medizinische Versorgung bleibt ausdrücklich in vollem Umfang gewahrt (Art. 152 (5)). Tatkräftig unterstützt sie dabei die EU-Kommission. Diese kann auch selbst Initiativen anregen, um die genannten Ziele zu erreichen.
>Außerdem kann der Rat in einigen Bereichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt nach dem Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Absatz 4a ermächtigt den Rat, hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards "für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für Blut und Blutderivate" festzulegen und reagiert damit auf die durch den Binnenmarkt erleichterten Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Handels. Den Mitgliedstaaten bleibt es allerdings ausdrücklich vorbehalten, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.
Erstveröffentlichung am 18.7.2005
Service zum Artikel
Links innerhalb europa-digital
- Dossier: Die EU-Gesundheitspolitik
- Europäische Arzneimittel-Agentur, mit Sitz in London (EMEA)
- Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), mit Sitz in Stockholm.
- Wie kämpft die EU gegen das Rauchen?
- Wie steht EUropa zum Tabakkonsum?
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