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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Oliver Schwarz
 

Die rechtlichen Grundlagen der Gemeinsamen Handelspolitik der EU

Mit der Unterzeichnung des EWG-Vertrags einigten sich die sechs Gründerstaaten darauf, ihre nationalen Kompetenzen für die Handelspolitik auf die Europäische Kommission zu übertragen. Als erster Schritt hierzu diente die Schaffung einer Zollunion, um drei vorrangige Ziele zu verfolgen:

  • Harmonische Entwicklung des Welthandels
  • Schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr
  • Abbau der Zollschranken

Nach Artikel 133 des EG-Vertrags wird die Gemeinsame Handelspolitik nach "einheitlichen Grundsätzen" gestaltet, sprich die Kommission unterbreitet dem Rat der Europäischen Union Vorschläge für die Änderung von Zollsätzen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

Die Kommission übernimmt zudem bei Verhandlungen von Zoll- und Handelsabkommen die Rolle eines gemeinschaftlichen Wortführers, wenn der Rat ihr hierzu den Auftrag erteilt. In der Praxis werden die Mitgliedsstaaten jedoch über den Weg einer Ad-hoc-Koordinierung an jeder einzelnen Phase der von der Kommission geführten Verhandlungen über einen besonderen Ausschuss beteiligt (so genanntes Komitee 133).

Erstveröffentlichung am 8.7.2002