- Oliver Schwarz.
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DAS DSCHUNGELBUCH![]() Die Instrumente der europäischen Justiz- und InnenpolitikIm Bereich "Visa, Asyl, Einwanderung und andere den freien Personenverkehr betreffende Politiken" (definiert in Art. 61-69 EG-Vertrag) arbeitet die EU seit 1999 mit den üblichen gemeinschaftlichen Instrumenten, das heißt mit Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Für die in der dritten Säule verbliebenden Bereiche, sprich die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 29-42 EU-Vertrag), sind dagegen folgende Instrumente vorgesehen:
Gemeinsame Standpunkte Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse Der Rat verabschiedet Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen ihnen jedoch die Wahl der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam. Des Weiterem kann der Rat auch Beschlüsse annehmen, die die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres betreffen. Diese Beschlüsse sind für die Mitgliedstaaten verbindlich und nicht unmittelbar wirksam sind. Erforderlichenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen verabschieden, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf EU-Ebene notwendig sind. Sowohl Rahmenbeschlüsse und als auch Beschlüsse werden einstimmig gefällt. Das Übereinkommen ist ein klassisches Instrument des Völkerrechts. Auch der Rat kann Übereinkommen erstellen, deren Annahme er dann den Mitgliedstaaten empfiehlt. Im Gegensatz zu gemeinsamen Standpunkten und anderen Beschlüssen müssen Übereinkommen jedoch von den sämtlichen nationalen Parlamenten der fünfzehn Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Da dies jedoch äußerst langwierig und schwerfällig ist, können Übereinkommen seit dem Amsterdamer Vertrag automatisch in Kraft treten, sobald sie von mindestens der Hälfte aller Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind (insofern im Übereinkommen nicht anders vorgesehen ist). Entschließungen, Empfehlungen und Erklärungen oder Schlussfolgerungen Der Rat bedient sich des Weiteren einer ganzen Reihe von Instrumentarien, um seinen politischen Willen zu bekunden. So existiert beispielsweise eine Entschließung über den Schutz von Zeugen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, eine Empfehlung zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen und eine Erklärung zu Motorradbanden. Auf diese Instrumentarien wird gerne aufgrund ihrer "Flexibilität" zurückgegriffen, denn sie binden die Mitgliedstaaten nicht in demselben Maße wie die anderen oben genannten Instrumentarien. Erstveröffentlichung am 22.4.2003 Service zum ArtikelLinks ins Internet |
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