In eigener Sache

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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Oliver Schwarz
 

Die rechtlichen Grundlagen der europäischen Justiz- und Innenpolitik

Die Schaffung eines europäischen Binnenmarkts durch den Vertrag von Maastricht sorgte als Nebeneffekt dafür, dass die Staats- und Regierungschefs der EU sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres entschlossen. Denn mit dem Binnenmarkt entfielen die bis dahin üblichen Kontrollen der Grenzen, was die Gefahr grenzüberschreitender Kriminalität erhöhte.

Im Amsterdamer Vertrag wurde daher festgelegt, die EU innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in einen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" umzugestalten.

Hierzu wurden wesentliche Teile der dritten Säule vergemeinschaftet und in die erste Säule überführt. In den EG-Vertrag wurde ein neuer Titel IV namens "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" (Art. 61-69) eingefügt. Die dritte Säule umfasst seither nur noch die "Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen" (Titel VI bzw. die Artikel 29-42 des EU-Vertrags).

Der Europäische Rat von Tampere im Oktober 1999 hat zur Umsetzung der vertraglich festgeschriebenen Ziele bis zum 1. Mai 2004 detaillierte Vorgaben entwickelt.

Erstveröffentlichung am 22.4.2003