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DAS DSCHUNGELBUCH
- Tatjana Range.
Die rechtlichen Grundlagen der Kulturpolitik
Seit dem Vertrag von Maastricht ist die Kultur fest im Vertragswerk der EU verankert. Die Bedeutung, die der Kulturpolitik in der EU bzw. EG zukommt, lässt sich schon daran ablesen, dass bereits in Art. 3 EGV festgehalten ist, dass die Gemeinschaft einen Beitrag "zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten" leisten soll. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur Kulturförderung auch außerhalb des Politikfeldes Kultur. Mit anderen Worten: Hier ist die Vernetzung der Kultur mit anderen Politikfeldern angelegt.
Die Verankerung des Subsidiaritätsprinzips in Art. 5 EGV hat Befürchtungen vor einer Aushöhlung der nationalen Kulturkompetenz vorgebeugt. Die Gemeinschaft wird auch im kulturellen Sektor nur ergänzend zu den Aktivitäten der Mitgliedstaaten tätig und fördert mit ihren Programmen und Aktionen vor allem die europäische Dimension.
Die zentrale rechtliche Grundlage zur Kulturpolitik befindet sich im Vertrag unter Titel XII "Kultur" (Artikel 151 EGV). Absatz 1 hält fest, dass die Gemeinschaft "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes" leistet. Weiter heißt es in Absatz 2, dass die Gemeinschaft die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen unterstützt und ergänzt:
- Verbesserung von Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,
- Schutz und Erhaltung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
- Nichtkommerzieller Kulturaustausch,
- Künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich des audiovisuellen Bereichs.
Ferner ist in diesem Artikel die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat, vertraglich festgehalten. Die Kulturverträglichkeitsklausel in Art. 151 Abs. 4 EGV stellt sicher, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt. Das heißt auch in anderen Politikbereichen muss auf die Kultur Rücksicht genommen, bzw. sie muss sogar im Rahmen von Förderprogrammen miteinbezogen werden.
Der Vertrag von Maastricht - und in der Folge alle anderen Verträge der EU/EG - stellt sicher, dass die EU im Bereich der Kultur nur tätig werden kann, wenn sie Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt, die wirklich erforderlich sind und stets die nationale und die regionale Vielfalt der Kultur geachtet wird.
Die Aufnahme der Kultur in die Charta der Grundrechte ist ein bedeutender Schritt. In Artikel 22 heißt es: "Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen". Somit ist die Kultur als Grundrecht anerkannt und vom Konvent auch so in die Verfassung aufgenommen worden, die den Staats- und Regierungschefs vorgelegt wurde.
Erstveröffentlichung am 1.12.2002
aktualisiert am 29.5.2006
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