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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Peer Teschendorf, Redaktion
 

Die rechtlichen Grundlagen der europäischen Medienpolitik

Das grundlegende Recht, auf das sich die Kommission zunächst berufen konnte, waren die Artikel des EG Vertrages, die sich auf die Errichtung eines gemeinsamen Marktes (Artikel 2) und das Ziel der unverfälschten Wettbewerbsbedienungen im Binnenmarkt (Artikel 3 Buchstabe g) beziehen. Darauf konnte die erste Richtlinie aufbauen, die den Medienmarkt als einen solchen Binnenmarkt begreift und dementsprechend regulierend eingreift.

Die erste Richtlinie, die sich mit der Regulierung des Medienmarktes beschäftigt, hat der Ministerrat 1989 unter dem Namen "Fernsehen ohne Grenzen" erlassen. Sie legte fest, dass alle Programme, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind, auch in allen anderen Mitgliedstaaten gesendet und empfangen werden können. Damit dies funktionieren kann, wurden Mindeststandards für die Programme festgelegt. Die Staaten können aber über diese Standards hinausgehen und ihre nationalen Regelungen restriktiver gestalten.

Das Mandat der EU, sich mit den audiovisuellen Medien auch in kultureller Hinsicht auseinanderzusetzen, hat der Vertrag von Maastricht geschaffen. Er sieht unter Artikel 151 Nr. 2 vor, dass die EU die Kooperation auch im Bereich der audiovisuellen Medien fördern soll. Dazu kann die EU ebenfalls unterstützende und ergänzende Maßnahmen vornehmen. Mit dem Einfügen dieses Abschnittes in die Verträge wurde es erstmals möglich, auf europäischer Ebene im Bereich der Kultur, auch außerhalb des reinen Wettbewerbsrechtes, tätig zu werden.

Auf Grundlage dieser beiden Rechtsakte wurden weitere Richtlinien und Empfehlungen verabschiedet, die aktuelle Entwicklungen aufgreifen oder auch die bestehenden Rechtsmittel ausweiten.

Im Bereich des gemeinsamen Marktes:

  • Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlamentes "Fernsehen ohne Grenzen" von 1997: Überarbeitung der Richtlinie im Jahr 1989. Wichtigste Neuerungen neben einigen Präzisierungen:
  • Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste gesellschaftlicher Großereignisse, die unverschlüsselt gesendet werden müssen, um sie allen Bürgern zugänglich zu machen.
  • Die Kommission verfolgt die Entwicklung technischer Filtersysteme für das Fernsehen, um den Eltern mehr Möglichkeiten zum Schutz ihrer Kinder vor ungeeigneten Sendungen zu geben.

Diese Richtlinie wird zurzeit überarbeitet. Die Kommission hat im Dezember 2005 einen Entwurf verabschiedet, der sich sich beim Rat und dem Europäischen Parlament zur weiteren Beratung befindet. Kern der überarbeiteten Version ist die Übertragung der Regelungen auch auf internetbasierte audiovisuelle Dienste, weswegen die Richtlinie auch umbenannt werden soll in: "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste".

Zusätzlich wurde mit der Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zum Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde das erste Rechtsinstrument auf EU Ebene geschaffen, das sich mit audiovisuellen Inhalten, die im Internet angeboten werden, befasst. Diese Empfehlung wurde 2004 noch einmal ergänzt, um den technischen Veränderungen nachzukommen. In der überarbeiteten Version der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen", wie sie die Kommission vorgeschlagen hat, sind diese Empfehlungen mit berücksichtigt.

  • Der Verbesserung des Urheberschutzes in den traditionellen audiovisuellen Medien und im Internet dienten die Richtlinien:
  • 1993: Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
    (1993/83/EWG)
  • 2001: Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG; PDF)

Im Bereich der kulturellen Förderung:

  • Das aktuelle Media Programm wurde durch zwei Entschlüsse des Rates und des Europäischen Parlamentes ins Leben gerufen:
  • Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Etablierung eines Programms zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von europäischen audiovisuellen Produktionen (MEDIA plus)
  • Beschluss des Rates und des Europäischen Parlamentes vom 19. Januar 2001 zur Etablierung eines Trainingsprogramms für Fachkräfte in der europäischen Medienindustrie (MEDIA TRAINING)

Weiterhin verabschiedete der Ministerrat am 24. November 2003 eine Entschließung "zum Schutz des audiovisuellen Erbes Europas" (PDF). Darin kommt der Rat überein, dass europäische Filmwerke als kulturelles Erbe erhaltenswert sind und fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, ein System zu entwickeln, dass die wirksame Hinterlegung und Bewahrung von Filmen ermöglicht. Diese Entschließung wurde präzisiert und erweitert durch die Empfehlung des Rates und des Europäischen Parlamentes zum Filmerbe (PDF) vom 16. November 2005.

 Erstveröffentlichung am 2.8.2004
aktualisiert am 24.4.2006