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DAS DSCHUNGELBUCH

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Die rechtlichen Grundlagen

Mit dem Vertrag von Maastricht (1993) nimmt die EU die Achtung der Menschen- und Grundrechte in einen eigenen Vertragsartikel (Art. 6 EUV) und in den Zielkatalog der GASP (Art. 11 EUV) und der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 177 EGV) auf. Die strittige Vertragslage eskalierte in dem Streit um die "Europäische Initiative für Menschenrechte und Demokratie", der zu einem zeitweiligen Einfrieren der Haushaltslinie führte.

Erst durch zwei Verordnungen im April 1999 konnte dieser Konflikt gelöst werden. Durch die Vertragsreform von Nizza (2003) wurde das in der Entwicklungszusammenarbeit proklamierte Ziel der Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten dann auch vertraglich auf alle Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern ausgedehnt (Art. 181a EGV). Der Europäische Verfassungsentwurf stellt das Bekenntnis und Verpflichtung zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten (Art. I-2 VVE) dem gesamten Auswärtigen Handeln voran (III-292 VVE):

"(1) Die Union stützt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene auf die Grundsätze, welche die Grundlage für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung bildeten und denen sie durch ihr Handeln auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts."

Erstveröffentlichung am 28.2.2005