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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Holger Thomas

Die rechtlichen Grundlagen der Regionalpolitik

Die rechtlichen Grundlagen der heutigen Regionalpolitik wurden bereits 1957 im EWG-Vertrag gelegt: Er forderte, den Rückstand weniger begünstigter Gebiete zu verringern. Bis zum heutigen Tage hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert.

In der aktuell gültigen Fassung des EG-Vertrags werden in Artikel 2 und 3 unter anderem der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt, die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und ein hohes Beschäftigungsniveau als Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft genannt. Ziele, die in Artikel 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (EU-Vertrag) noch einmal bekräftigt werden.

Diese allgemeinen Grundsätze werden in Titel XVII "Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenhalt" des EG-Vertrages (Artikel 158-162) ergänzt. Artikel 158 fordert explizit "die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen [...] zu verringern". In den Artikel 159 und 160 wird darauf verwiesen, dass die Strukturfonds zur Unterstützung dieser Ziele zu verwenden seien. Die Kommission wird verpflichtet gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Rechenschaft über die Ergebnisse der Regionalpolitik abzulegen.

Eine wesentliche Grundlage der Regionalpolitik stellen natürlich die Strukturfonds dar. Ihre Organisation (Aufgaben und Ziele) wird von der Kommission erarbeitet und muss dem Europäischen Parlament zur Annahme vorgelegt werden. Abschließend muss der Rat diesen Vorschlag einstimmig akzeptieren. Der Ausschuss der Regionen sowie der Wirtschafts- und Sozialausschuss müssen hingegen nur angehört werden (Art. 161).

 Erstveröffentlichung am 5.5.2003