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DAS DSCHUNGELBUCH
Die rechtlichen Grundlagen der Sozialpolitik
Die Europäische Gemeinschaft ist in erster Linie eine Rechtsgemeinschaft, die auf dem Recht der Gründungsverträge (primäres Gemeinschaftsrecht) und auf Grund der Rechtsetzung handelt (sekundäres Gemeinschaftsrecht). Dies geschieht durch: Die sozialpolitischen Aktivitäten und Ziele der EU finden ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie im sekundären Gemeinschaftsrecht. In den Verträgen finden sich allerdings kaum konkrete Artikel zur Sozialpolitik. Die dort verankerten Bestimmungen beziehen sich lediglich auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes. Zu den sozialpolitischen Rechtsgrundlagen zählen:
Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987 sollte den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den damaligen Mitgliedstaaten stärken. Der Dialog der Sozialpartner wurde in den Vertrag aufgenommen und die Stellung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gestärkt. Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Ziel, ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen, fixiert. Die Mitgliedstaaten sollen aufgrund gemeinsamer Leitlinien eine koordinierende Beschäftigungspolitik entwickeln, die immer auch die sozialpolitische Zielsetzung der Union berücksichtigt. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer gilt unverbindlich und ist derzeit lediglich politisch verpflichtend. Im Verfassungsentwurf aber, der derzeit verhandelt wird, ist vorgesehen, die Grundrechte zu verankern. Damit wären sie rechtlich bindend. Erstveröffentlichung am 18.8.2003 Service zum ArtikelLinks ins Internet
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