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DAS DSCHUNGELBUCH

  • Daniela Kilian
 

Die rechtlichen Grundlagen der Sozialpolitik

Die Europäische Gemeinschaft ist in erster Linie eine Rechtsgemeinschaft, die auf dem Recht der Gründungsverträge (primäres Gemeinschaftsrecht) und auf Grund der Rechtsetzung handelt (sekundäres Gemeinschaftsrecht). Dies geschieht durch:

  • Verordnungen (abstrakt-generelle Regelungen), die vollständig in allen Mitgliedstaaten gelten.
  • Richtlinien, die in nationales Recht binnen einer bestimmten Frist umzusetzen sind,
  • Entscheidungen, die konkrete Einzelfälle regeln,
  • Empfehlungen und Stellungnahmen als unverbindliche Rechtsakte.

    Die sozialpolitischen Aktivitäten und Ziele der EU finden ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie im sekundären Gemeinschaftsrecht.

    In den Verträgen finden sich allerdings kaum konkrete Artikel zur Sozialpolitik. Die dort verankerten Bestimmungen beziehen sich lediglich auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Gemeinsamen Marktes.

    Zu den sozialpolitischen Rechtsgrundlagen zählen:

    • die Präambel, Art. 2, 48-51, 117-128 EWGV von 1957
    • Sicherung des sozialen Fortschritts, Schaffung eines hohen Beschäftigungsniveaus, hohes Maß an sozialem Schutz, Anhebung der Lebensqualität und -haltung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten,
    • die Präambel und Art. 2 EGKSV,
    • Art. 2, 3 i, 3 j, 48-51, 117-125, 130a-e EGV,
    • das Protokoll über die Sozialpolitik zum Vertrag über die Europäische Union, das konkrete Ziele für die Sozialpolitik formuliert (Freizügigkeit, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Armutsbekämpfung, Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben),
    • sowie Abschnitt XI ‚Sozialpolitik' Art. 136-145 des Vertrages.

    Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987 sollte den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den damaligen Mitgliedstaaten stärken. Der Dialog der Sozialpartner wurde in den Vertrag aufgenommen und die Stellung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gestärkt.

    Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Ziel, ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen, fixiert. Die Mitgliedstaaten sollen aufgrund gemeinsamer Leitlinien eine koordinierende Beschäftigungspolitik entwickeln, die immer auch die sozialpolitische Zielsetzung der Union berücksichtigt.

    Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer gilt unverbindlich und ist derzeit lediglich politisch verpflichtend. Im Verfassungsentwurf aber, der derzeit verhandelt wird, ist vorgesehen, die Grundrechte zu verankern. Damit wären sie rechtlich bindend.

    Erstveröffentlichung am 18.8.2003

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