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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Sibylle Möller
 

Die rechtlichen Grundlagen der Umweltpolitik

Die Umweltpolitik erfreute sich erstmals mit der Einführung der Einheitlichen Europäischen Akte echter rechtlicher Kompetenz. Seitdem hat sich eine Menge getan und sie ist an mehreren Stellen des EG-Vertrags zu finden. Art. 174-176 EGV beschreiben konkret Ziele, Handlungsgrundsätze sowie Kompetenzen. Die Gemeinschaft strebt außerdem ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität an (Art. 2 EGV). Eine einmalige Funktion hat das Querschnittsprinzip (Art. 6 EGV). Durch das Querschnittsprinzip sollen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Verfolgung anderer Politiken berücksichtigt werden. Nach dem Querschnittsprinzip sind zum Beispiel Regelungen im Bereich nukleare Sicherheit erlassen worden. Der Umweltschutz erhält aber trotz alledem keinen Vorrang.

Art. 174 (1) EGV beschreibt die umweltpolitischen Ziele der EG:

  • Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität
  • Schutz der menschlichen Gesundheit
  • Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  • Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme

Absatz 2 listet die Handlungsgrundsätze auf:

  • Vorbeugeprinzip: Umweltbelastung ist mit präventiven Maßnahmen zu begegnen, um Umweltschäden zu verhindern und nicht erst zu bekämpfen.
  • Ursprungsprinzip: Die Umweltbeeinträchtigung soll an der Stelle bekämpft werden, an der sie auftritt.
  • Verursacherprinzip: Es geht erstens darum, wer für eine Umweltbeeinträchtigung oder -gefahr materiell verantwortlich ist und zweitens um die Kosten zur Beseitigung. Wer für die Entstehung des Schadens verantwortlich ist, muss auch zahlen. Kosten können auf den Verursacher durch Steuern zukommen, wenn sie zum Beispiel umweltschädliche Verpackungen benutzen.
  • Vorsorgeprinzip: Hierunter versteht die EU vorausschauendes Handeln, das der Entstehung möglicher, aber gleichzeitig realer (bezieht sich aber nicht auf Hirngespinste) Umweltbeeinträchtigungen entgegenwirkt.

Artikel 175 (1) EGV bildet eine umfassende, inhaltlich aber begrenzte Kompetenzgrundlage. Allerdings sind unter bestimmten Vorraussetzungen Rechtsangleichungsmaßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zur Verwirklichung des Binnenmarktes möglich (Art. 95 EGV), zum Beispiel bei Produktnormen. Die Artikel 174 EGV ff genießen aber Vorrang vor (Artikel 95 EGV.

Erstveröffentlichung am 29.3.2003