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Impressum

DAS DSCHUNGELBUCH

  • Isabella Holz

Die rechtlichen Grundlagen der Verbraucherpolitik

Schon die Einheitliche Europäische Akte (EEA) forderte 1987 ein "hohes Verbraucherschutzniveau." Jedoch besaß der Ministerrat bis 1993 nur in Ausnahmefällen Handlungsbefugnisse und konnte entsprechende Entscheidungen nur einstimmig treffen.

Im Maastrichter Vertrag (Art. 95) geht die Kommission "in ihren Vorschlägen [...] in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus." Absatz 3 betont die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Beurteilung von Entwürfen für Maßnahmen im Bereich der Gesundheits-, Sicherheits-, Umwelt- und Verbraucherpolitik.

Artikel 153 weitet den Anwendungsbereich auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die Qualität öffentlicher Dienstleistungen, das Wohnungswesen u.a. aus. Die Verbraucherpolitik ist damit nicht nur auf Binnenmarktfragen beschränkt. Sie betrifft alle Politikfelder, bei denen Verbraucherinteressen eine Rolle spielen – von der Agrarpolitik bis zur Tourismuspolitik. Die Verbraucherpolitik ist damit kein festgelegtes Politikfeld an sich, sondern wird als Querschnittsprinzip definiert, das folgende Ziele hat (Art. 153):

  • Förderung der Interessen der Verbraucher
  • Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus
  • Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher
  • Beitrag zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen

Maßnahmen zu ihrer Umsetzung werden gemäß Artikel 251 im Mitentscheidungsverfahren vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat der Europäischen Union beschlossen.

Nach Artikel 153, Absatz 5 sind zudem "Alleingänge" einzelner Länder zulässig. Einzelne Mitgliedsstaaten dürfen strengere Schutzmaßnahmen beschließen, sofern diese mit dem EU-Recht vereinbar sind und den Warenverkehr im Binnenmarkt nicht behindern.

Erstveröffentlichung am 10.5.2004