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DAS DSCHUNGELBUCH
- Tatjana Range.
Die Entwicklung der Wettbewerbspolitik
Die ersten Schritte
Der 1951 beschlossene Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) enthielt bereits einige Wettbewerbsregeln: Art. 60 legte ein Diskriminierungsverbot fest, Art. 65 enthielt ein Kartellverbot und Art. 66 verhängte ein Fusionsverbot.
Die Chronik der Wettbewerbspolitik
1951: Gründung der EGKS. Vertrag enthält bereits Wettbewerbsregeln wie Diskriminierungsverbot, Kartellverbot und Fusionsverbot
1957: Gründung der EURATON und EWG. Einerseits Erweiterung des Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln, andererseits wurden weniger strikte Regeln festgelegt
1979: Cassis de Dijon-Urteil des EuGH. Dadurch wurde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung eingeführt. Das heißt, ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat der EG hergestellt wurde, muss EU-weit zugelassen werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein Staat ein zwingendes öffentliches Interesse geltend machen kann
1999: Der Vertrag von Amsterdam führt im Bereich der Wettbewerbspolitik die Anhörung des EP und im Rat die qualifizierte Mehrheit ein
2004 Neelie Kroes wird neue Wettbewerbskommissarin
1957 erhöhte die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln substantiell, aber gleichzeitig einigte man sich auf weniger strikte Regeln. Der Grund dafür lag darin, dass 1957 die Vorstellung herrschte, dass die nationalstaatlichen Gerichte Kartellverbot und Fusionskontrolle umsetzen und überwachen. Die nationalen Gerichte wurden in diesem Bereich jedoch nicht aktiv; lediglich in Deutschland gab es zu dieser Zeit eine umfassende nationalstaatliche Wettbewerbspolitik.
Deshalb verabschiedete man 1962 die Durchführungsverordnung 17 zu Art. 85 und 86 EGV (heute Art. 81 und 82 EGV). Diese Verordnung enthält verfahrensrechtliche Vorschriften über die Umsetzung von Art. 85 und Art. 86 EGV. Außerdem hat sie ein Notifizierungssystem geschaffen, durch das die Marktteilnehmer verpflichtet werden, Vereinbarungen, die möglicherweise den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken könnten, im Vorfeld bei der Kommission anzumelden.
Stärkung der EU-Wettbewerbspolitik durch Rechtsprechung des EuGH
Mitte der 1970er Jahre galt die EU-Wettbewerbspolitik als wenig effektiv. 1973 bestätigte jedoch der EuGH (Entscheidung Continental Can), dass der heutige Art. 82 EGV auch als Instrument der Fusionskontrolle genutzt werden kann. Eine weitere wichtige Entscheidung des EuGH in dieser Zeit war das "Cassis de Dijon-Urteil" (1979). Diese Entscheidung erschwerte es den Mitgliedstaaten, die Einfuhr und den Verkauf von Waren aus anderen EG-Staaten zu behindern. Nur wenn ein Importstaat beweisen kann, dass ein zwingendes öffentliches Interesse höhere Sicherheitsstandards verlangt, kann er die Marktzulassung verweigern. 1987 hat der EuGH im Urteil Philipp Morris/Rothmanns festgestellt, dass neben dem Art. 86 EGV (heute: Art. 82 EGV) auch der Art. 85 EGV (heute: Art. 81 EGV) als Instrument der Fusionskontrolle genutzt werden kann.
Im Bereich der Fusionskontrolle ergänzt seit Mai 1990 eine Verordnung des Rats zur Fusionskontrolle das EG-Wettbewerbsrecht. Diese Verordnung schreibt vor, dass Fusionsvorhaben mit gemeinschaftlicher Bedeutung bei der Kommission angemeldet werden müssen, wenn ein weltweiter Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen von mehr als fünf Milliarden Euro erzielt wird oder wenn der gemeinschaftsweite Umsatz der betreffenden Unternehmen 250 Millionen Euro übersteigt. Diese Schwellen wurden 1997 modifiziert. 1999 führte der Vertrag von Amsterdam im Bereich der Wettbewerbspolitik die Anhörung des EP ein und legte für den Rat fest, dass dieser mit qualifizierter Mehrheit über wettbewerbspolitische Vorlagen entscheiden kann.
1999 legte die Kommission Reformvorschläge in Form eines Weißbuchs zur Vereinfachung des Kontroll- und Genehmigungssystems der Art. 81 und 82 EGV vor. Zentrale Punkte darin sind:
- Abschaffung des in der Verordnung 17 festgelegten Notifizierungssystems;
- Verstärkte Einbeziehung der nationalen Behörden und Gerichte in das System der gesetzlichen Ausnahme (nach Art. 81 und 82 EGV);
- Einführung einer Missbrauchsaufsicht anstelle der Vorabkontrolle.
Diese Vorschläge wurden jedoch heftig kritisiert, denn sie würden den Verlust einer einheitlichen Wettbewerbssicherung bedeuten und für die Unternehmen eine enorme Rechtsunsicherheit zur Folge haben. Vor dem Hintergrund des 2004 stattfindenden Beitritts zehn neuer Staaten stellt sich außerdem die Frage, ob sich in den jungen Rechtssystemen dieser Staaten bereits eine ausreichende Wettbewerbskultur ausgebildet hat. Dies wäre jedoch notwendig, wenn die nationalen Behörden und Gerichte verstärkt einbezogen werden sollen.
Im Januar 2004 hat der Ministerrat einem neuen Fusionskontrollrecht zugestimmt, das zeitgleich mit der EU-Erweiterung im Mai 2004 in Kraft treten wird. Diese neue Verordnung bietet, laut einer Pressemitteilung der Kommission, "flexiblere Untersuchungsfristen ..., stärkt das Konzept der einzigen Anlaufstelle und stellt klar, dass die Kommission das Recht hat, alle wettbewerbsschädlichen Konstellationen in einem Zusammenschluss zu untersuchen."
Erstveröffentlichung am 2.2.2004
aktualisiert am 8.5.2006
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