In eigener Sache
Sehr geehrte Leser und Leserinnen
Zehn Jahre haben wir versucht, für Sie einen Pfad durch den EU-Dschungel zu schlagen. Jetzt ist er uns über den Kopf gewachsen und wir stellen das Magazin ein.
Einen Teil unseres Archivs erreichen Sie über den Button "Weiter", die Homepage des Trägervereins europa einfach e. V. über den zweiten Button.
Einen Teil unseres Archivs finden Sie noch online.
Wir hoffen, Sie behalten ihr Interesse an EU-Themen.
DAS DSCHUNGELBUCH
- Tatjana Range.
Die Instrumente der Wettbewerbspolitik
Ziele der europäischen Wettbewerbspolitik sind:
- Gewährleistung einer offenen Marktwirtschaft mit freiem, d.h. unverfälschtem Wettbewerb;
- Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit nach innen wie nach außen;
- Unterstützung der Vollendung des Binnenmarkts;
- Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Wachstum, Wohlstand und Beschäftigung.
Um diese Ziele zu erreichen, verfügt die Kommission über mehrere wettbewerbspolitische Instrumente: Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Fusionskontrolle, Kontrolle von Monopolen und Überwachung staatlicher Beihilfen. Die Kommission kann im Rahmen von Beschwerden sowie von Amtswegen tätig werden und Prüfungsverfahren einleiten. Wenn wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, sanktioniert sie es und kann es juristisch verbindlich ahnden.
Wegen der weitreichenden Kontrollbefugnisse der Kommission zur Untersuchung und Ahndung von Verstößen, sind ihre Entscheidungen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem EuGH überprüfbar. Davon machen die betroffenen Unternehmen regelmäßig Gebrauch und fechten Kommissionsentscheidungen an, insbesondere in Kartell-, Fusions- und Beihilfefällen. Damit waren sie bislang recht erfolgreich und die Gerichte der EU haben Entscheidungen ganz oder teilweise aufgehoben.
Kartellverbot
Art. 81 EGV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und einen freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhindern, einschränken oder verfälschen. Dabei geht es bespielsweise um Preisabsprachen, bei denen sich Unternehmen auf die Festsetzung der Preise einigen, oder Vereinbarungen, die die sonstigen Bedingungen für die Funktionsweise der Märkte steuern sollen, zum Beispiel Festlegung von Produktionsquoten je Unternehmen oder eine Aufteilung der Märkte zwischen den Beteiligten.
Der Grund für das Kartellverbot liegt darin, dass der Kunde nicht mehr zwischen mehreren Preisen und verschiedenen Arten von Produkten oder Vertriebsweisen wählen kann. In einer solchen Situation streben Unternehmen nicht mehr danach, auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben und somit verlieren sie den Anreiz, Innovationen einzuführen und Produktionskosten zu senken. Die Folge: Veraltete Produkte bzw. Dienstleistungen zu überhöhten Preisen.
Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen
Art. 82 EGV verbietet jeglichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt. Ein Unternehmen befindet sich in einer marktbeherrschenden Stellung, wenn seine wirtschaftliche Macht es ihm erlaubt, auf dem Markt agieren zu können ohne auf die Reaktionen anderer Wettbewerber, der Zwischenabnehmer oder der Endverbraucher Rücksicht nehmen zu müssen.
In dieser Lage könnte das Unternehmen verleitet sein, seine Stellung zu missbrauchen, mit dem Ziel, seine Einkünfte zu steigern und seine Stellung auf dem Markt zu sichern. Das Unternehmen könnte versuchen, Wettbewerber zu schwächen oder aus dem Markt zu drängen und/oder den Marktzugang für neue Wettbewerber zu erschweren. Derartige Verhaltensweisen verfälschen den Wettbewerb und sind somit in der EG verboten.
Viele Jahre lang durften die Automobilhersteller ihren Konzessionshändlern vorschreiben, ausschließlich Fahrzeuge ihrer Marke zu verkaufen. Seit dem 1. Oktober 2003 können die Händler, Dank der Maßnahmen der Kommission, mehrere Marken verkaufen. Die Kommission rechnet damit, dass der intensivere Wettbewerb das Fahrzeugpreisgefälle zwischen den EU-Mitgliedstaaten verringern wird.
Fusionskontrolle
Das Gemeinschaftsrecht untersagt Zusammenschlüsse, die zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung führen. Die EU hat ein System der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung errichtet, mit dem bestimmte Zusammenschlussvorhaben verboten werden können. Ähnliche Systeme haben die Mitgliedstaaten errichtet, um Zusammenschlüsse von nationaler Bedeutung kontrollieren zu können.
Seit 1990 ergänzt eine Verordnung (VO 4064/89) des Rats zur Fusionskontrolle das EG-Wettbewerbsrecht. Sie legt fest, dass Fusionsvorhaben mit gemeinschaftlicher Bedeutung angemeldet werden müssen, wenn ein weltweiter Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen von mehr als fünf Milliarden Euro erzielt wird oder wenn der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen 250 Millionen Euro übersteigt.
Die Kommission ist lediglich befugt, große grenzübergreifende Zusammenschlüsse zu überprüfen. Das impliziert, dass die nationalen Kartellbehörden nur noch für Fälle zuständig sind, die unterhalb dieser Schwellen liegen. Dabei spielt es keine Rolle, wo die betroffenen Unternehmen ihren Firmensitz haben. Deswegen ist die Kommission auch schon bei Zusammenschlüssen großer US-Konzerne tätig geworden.
Im Januar 2004 hat der Ministerrat einem neuen Fusionskontrollrecht zugestimmt, das zeitgleich mit der EU-Erweiterung im Mai 2004 in Kraft treten wird. Diese neue Verordnung bietet, laut einer Pressemitteilung der Kommission "flexiblere Untersuchungsfristen ..., stärkt das Konzept der einzigen Anlaufstelle und stellt klar, dass die Kommission das Recht hat, alle wettbewerbsschädlichen Konstellationen in einem Zusammenschluss zu untersuchen."
Eine effektive Fusionskontrolle ist durch den rasanten Anstieg von Unternehmenszusammenschlüssen im Binnenmarkt notwendig geworden. Der Charakter einer präventiven Kontrolle von Unternehmensabsprachen und -zusammenschlüssen hat sich als wirksames Instrument zur Sicherung des freien Wettbewerbs erwiesen. Ein Beispiel einer Fusion, die die Kommission untersagt hat, ist die Allianz der Bertelsmann AG mit der Kirch-Gruppe im Bereich Pay-TV.
Kontrolle von Monopolen
In einer freien Wirtschaftsordnung gibt es nur wenige Branchen, in denen ein Monopol gerechtfertigt wäre. Monopole können zu höheren Preisen und schlechtem Service führen und ein Innovationshemmnis bilden. Sie kommen lediglich bei Dienstleistungen in Betracht, die im Zuge der Daseinsvorsorge für die Bürger erbracht werden müssen - auch wenn sie an sich unwirtschaftlich sind. Ein Beispiel dafür ist die Auslieferung der Post in dünn besiedelten Gebieten.
Die Behörden der Mitgliedstaaten können öffentlichen oder auch privaten Unternehmen besondere Rechte (auch Monopolrechte) verleihen, damit diese Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - wie Postdienst, Eisenbahn oder Erzeugung und Verteilung von Strom - erfüllen. Jedoch dürfen diese besonderen Rechte nicht über das für die Erfüllung dieser Aufgabe notwendige Maß hinausgehen, da sie sich sonst aus Sicht des Gemeinschaftsrechts wettbewerbsbeschränkend auswirken würden.
Derartige Monopole führen in den meisten Fällen zu überhöhten Preisen, niedrigerem Leistungsniveau und Verzögerungen bei Innovation und Investition, wenn sie nicht mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind. Daher hält es die Kommission für erforderlich, die durch Monopole gekennzeichneten Sektoren im Rahmen der Vertragsvorschriften für den Wettbewerb zu öffnen, um die Preise zu senken sowie die Qualität der Leistungen zu erhöhen.
Die EU-Wettbewerbsregeln schützen Konkurrenten und Verbraucher in Bereichen, in denen Monopole noch existieren. So ist es einem Monopolanbieter untersagt, die Einnahmen aus seinen Monopoltätigkeiten zur Querfinanzierung von anderen Geschäftsbereichen zu verwenden, bei denen er mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht. Falls ein Unternehmen das alleinige Recht zur Ausübung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse erhält, die ein Wettbewerber ebenfalls erbringen könnte, muss das Verfahren zur Vergabe dieses Dienstleistungsauftrags transparent sein.
Monopole existierten vor allem in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation. In diesen Sektoren wird momentan die Infrastruktur von den Leistungen getrennt, die mit ihr erbracht werden. Hohe Investitionskosten und Gründe der wirtschaftlichen Effizienz erschweren es den Wettbewerbern in diesen Sektoren häufig, eine zweite Infrastruktur zu errichten. Das ausschließliche Eigentum an Infrastrukturen (etwa am Telefon- oder Stromnetz) bleibt zwar bestehen, aber der Monopolinhaber muss Dritten Zugang gewähren, die ebenfalls in diesem Bereich Dienstleistungen erbringen möchten. Dieses Prinzip der Trennung ist die Grundlage der gemeinschaftlichen Richtlinien über die Liberalisierung.
Die Einführung des freien Wettbewerbs in den Sektor der Telekommunikation ist das erfolgreichste Beispiel für die Liberalisierungspolitik der Kommission. Seitdem es in diesem Bereich freien Wettbewerb gibt, sanken die Gebühren spürbar und es kam zu einer allgemeinen Verbesserung der Leistungen für die Endverbraucher hinsichtlich Leistungsqualität, Erweiterung des Leistungsangebots und technischer Innovation.
Überwachung staatlicher Beihilfen
Die Art. 87-89 EGV untersagen staatliche Beihilfen, die den innergemeinschaftlichen Handel verfälschen. In bestimmten Fällen kann die Kommission staatliche Beihilfen genehmigen, wenn diese positive Auswirkungen für die EU insgesamt haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn staatliche Beihilfen der Regionalentwicklung oder der Förderung bestimmter Vorhaben von allgemeinem Interesse (Umweltschutz, Forschung und Entwicklung, Ausbildung etc.) dienen.
Oft zielen staatliche Beihilfen auf die wirtschaftliche Förderung bzw. Milderung der Schwierigkeiten von Unternehmen, Wirtschaftszweigen oder Regionen ab. Auf den ersten Blick werden sie häufig als positiv angesehen, aber in Wirklichkeit zögern sie in den meisten Fällen unvermeidliche Umstrukturierungen hinaus. Die Kommission verweigert Mitgliedstaaten Beihilfen an Unternehmen, die nie auf eigenen Füßen werden stehen können. Aber sie genehmigt durchaus eine befristete Unterstützung, wenn ein Unternehmen durch diese Beihilfen eine echte Chance erhält, wieder wettbewerbsfähig zu werden. Das Kriterium dabei ist, ob ein privater Kapitalgeber in der gleichen Situation ebenfalls Geld bereitgestellt hätte oder ob die Beihilfe im Interesse der EU insgesamt ist.
Staatliche Beihilfen an Unternehmen sind somit - abgesehen von den genehmigten Ausnahmen - ungerechtfertigte Diskriminierungen, die den nicht geförderten Wettbewerbern Nachteile bringen. Diese müssen allein die erforderlichen Anstrengungen erbringen, um gegenüber den staatlich geförderten Unternehmen wettbewerbsfähig zu bleiben. Sie können sogar in Schwierigkeiten geraden und damit leidet der Markt insgesamt unter staatlichen Beihilfen.
Die Kommission kontrolliert nicht nur offensichtliche Subventionen wie Darlehen und Zuschüsse, sondern auch Steuervergünstigungen, die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugskonditionen sowie Darlehensbürgschaften, mit denen ein Kreditnehmer seine Kreditwürdigkeit verbessern kann.
Beispiele für untersagte staatliche Beihilfen sind die Beihilfen des Bundeslandes Sachsen an die Volkswagen AG sowie die Gewährleistungshaftung und Anstaltslast des öffentlich-rechtlichen Bankensystems in Deutschland (der Fall WestLB).
Erstveröffentlichung am 2.2.2004
aktualisiert am 8.5.2006
Service zum Artikel
Links innerhalb europa-digital
- Dschungelbuch: EU-Kommissarin Neelie Kroes
- Dschungelbuch: Der Binnenmarkt
Links ins Internet
- Europa-Online: Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union "Wettbewerb"
- Europäische Kommission zur Wettbewerbspolitik
- Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes (en)
- Europäische Kommission: Generaldirektion Wettbewerb
- Publikation der Europäischen Kommission: "Europäische Wettbewerbspolitik und die Verbraucher" (PDF)
- Übersicht über alle relevanten Rechtstexte zum Thema Wettbewerb
- Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Das Dschungelbuch
EU-Politikfelder
- Agrarpolitik.
- Beschäftigung.
- Bildungspolitik.
- Binnenmarkt.
- Energiepolitik.
- Entwicklungspolitik.
- ESVP.
- Fischereipolitik.
- Forschungspolitik.
- GASP.
- Gesundheitspolitik.
- Handelspolitik.
- IT/Infogesellschaft.
- Jugendpolitik.
- Justiz & Innen.
- Kulturpolitik.
- Lebensmittelsicherheit.
- Medienpolitik.
- Menschenrechtspolitik.
- Regionalpolitik.
- Sozialpolitik.
- Umweltpolitik.
- Verbraucherpolitik.
- Verkehrspolitik.
- Wettbewerb.
- Wirtschaft&Währung.
Sprung zum Artikelanfang.

Impressum