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DAS DSCHUNGELBUCH
- Tatjana Range.
Die rechtlichen Grundlagen der Wettbewerbspolitik
Art. 3 g EGV schreibt vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Über diese allgemeine Verankerung der europäischen Wettbewerbspolitik hinaus wird diese in den Artikeln 81-89 EGV näher geregelt.
Kartellverbot (Art. 81 EGV)
Rechtsgrundlage für das Kartellverbot ist der Art. 81 EGV. Wettbewerbswidrige Vereinbarungen werden unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam:
- Die Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen geschlossen und
- sie führt zu einer spürbaren Beschränkung des Marktwettbewerbs in der EG und behindert so den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Diese Absprachen können aus der Festsetzung des Einkaufs- oder Verkaufspreises oder sonstigen Transaktionsbedingungen bestehen. Aber sie können sich auch auf Beschränkungen bei der Produktion, den Absatzmärkten, dem technischen Fortschritt oder den Investitionen erstrecken. Ebenso untersagt sind Vereinbarungen über eine Aufteilung der Märkte oder der Versorgungsquellen sowie diskriminierende Vorgehensweisen, die außenstehende Wettbewerber benachteiligen. Derartige Vorgehensweisen wirken dann wettbewerbsbeschränkend, wenn sie die normale Wechselwirkung von Angebot und Nachfrage spürbar beeinträchtigen.
Bestimmte Vereinbarungen können den Wettbewerb aber auch fördern: Wenn sie beispielsweise den technischen Fortschritt unterstützen oder Verbesserungen beim Vertrieb bewirken. Das Gemeinschaftsrecht sieht dann die Möglichkeit einer Freistellung vom Kartellverbot vor, da sie sich positiv auf den Markt auswirken. Dabei müssen gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV vier Voraussetzungen erfüllt sein und nur die Kommission kann diese Freistellung erteilen:
- Die Vereinbarung muss die Herstellung und den Vertrieb verbessern und den technischen Fortschritt fördern;
- ein angemessener Anteil am entstehenden Gewinn muss den Zwischen- oder Endabnehmern zufließen;
- die Wettbewerbsbeschränkung muss für die Verwirklichung dieser beiden Voraussetzungen unerlässlich sein;
- der Wettbewerb darf für den wesentlichen Teil der fraglichen Waren oder Dienstleistungen nicht ausgeschaltet werden.
Somit ist die Kommission die zentrale Genehmigungsinstanz für alle freistellungsbedürftigen Vereinbarungen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dadurch die vertiefte und fortlaufende Integration der nationalen Märkte gewährleistet wird und so Markthindernisse seitens nationaler Akteure verhindert werden können.
Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen (Art. 82 EGV)
Art. 82 EGV untersagt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Voraussetzungen für ein Verbot sind:
- Das Unternehmen befindet sich in beherrschender Stellung;
- das Unternehmen beherrscht den Gemeinsamen Markt oder einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes;
- Beispiele für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung sind: Überhöhte Preise; zu niedrige Preise, um schwächere Wettbewerber oder Neuzugänger vom Markt fernzuhalten; das Unternehmen gewährt bestimmten Kunden diskriminierende Vorteile, wenn diese bereit sind, die Geschäftspolitik des Lieferanten beim Wiederkauf zu befolgen.
Von dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gibt es keinerlei Freistellungsregelung. Die Kommission kann derartige Missbräuche untersagen und gegebenenfalls gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festsetzen.
Fusionskontrolle
Seit 1990 regelt eine Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen das gemeinschaftliche System der Überwachung von Fusionsvorhaben. Demnach ist allein die Kommission für die Kontrolle der Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung zuständig. Diese Bedeutung wird gemessen anhand von Schwellenwerten, die auf dem Umsatz der beteiligten Unternehmen beruhen.
So kontrolliert die Kommission nur Fusionen, wenn der weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen mehr als fünf Milliarden Euro oder der gemeinschaftsweite Umsatz mehr als 250 Millionen Euro beträgt. Zusammenschlussvorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung müssen vor ihrer Durchführung der Kommission gemeldet werden und diese muss ihre Zustimmung geben.
Kontrolle von Monopolen (Art. 86 EGV)
Art. 86 EGV stattet die Kommission mit einer Reihe von Instrumenten zur Öffnung der durch Monopole gekennzeichneten Märkte für den Wettbewerb aus. Die Kommission wacht darüber, dass die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Wettbewerb beachten, wenn sie besondere oder ausschließliche Rechte verleihen.
Außerdem kann die Kommission gemäß Art. 86 Abs. 3 EGV je nach Einzelfall selbst eine Liberalisierungsrichtlinie oder Entscheidung erlassen oder sie dem Rat und dem EP vorschlagen. Auf diesem Weg hat die EU die Märkte für Verkehr, Telekommunikation, Postwesen sowie Strom und Gas für den Wettbewerb geöffnet. Die Kommission kontrolliert die Umsetzung dieser Ziele. Schließlich überprüft die Kommission noch, ob die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln von den mit besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgestatteten Unternehmen eingehalten werden.
Überwachung staatlicher Beihilfen (Art. 87 und 88 EGV)
Die Überwachung staatlicher Beihilfen ist in den Artikeln 87 und 88 EGV geregelt. Art. 87 EGV untersagt staatliche Fördermittel, die bestimmte Unternehmen begünstigen und so den Wettbewerb verfälschen. Allerdings erlaubt Art. 87 EGV auch bestimmte Beihilfen:
- Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher.
- Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind.
- Beihilfen, die folgendes bezwecken:
- Förderung bestimmter Regionen, die besonders benachteiligt sind;
- Durchführung von Vorhaben, die von gemeinsamem europäischem Interesse sind oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dienen;
- Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Regionen;
- Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes.
Die Kommission ist gemäß Art. 88 EGV alleine für die Überwachung der staatlichen Beihilfen zuständig. Nur eine unabhängige Behörde ist in der Lage, die durch staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten verursachten Beeinträchtigungen der Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes einzuschätzen. Sie prüft auch die von den Mitgliedstaaten geplanten neuen Beihilfen, die ihr zuvor gemeldet werden müssen.
Die Kommission untersucht aber auch diejenigen Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten unrechtmäßig durchgeführt wurden, ohne sie zuvor der Kommission gemeldet oder ihre Entscheidung abgewartet zu haben. Oft erfährt die Kommission von derartigen Beihilfen durch die von konkurrierenden Unternehmen eingelegten Beschwerden. Im Falle der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kann die Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EGV diese Beihilfen untersagen und dem zuwiderhandelnden Mitgliedstaat wird auferlegt, die Beihilfe zurückzufordern.
Erstveröffentlichung am 2.2.2004
aktualisiert am 8.5.2006
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- Dschungelbuch: EU-Kommissarin Neelie Kroes
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- Europäische Kommission zur Wettbewerbspolitik
- Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes (en)
- Europäische Kommission: Generaldirektion Wettbewerb
- Publikation der Europäischen Kommission: "Europäische Wettbewerbspolitik und die Verbraucher" (PDF)
- Übersicht über alle relevanten Rechtstexte zum Thema Wettbewerb
- Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
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