DAS DSCHUNGELBUCH

  • Ivan Jung
 

Die Kompetenzen der Kommission

Die Vertretung der Gemeinschaftsinteressen wird von der Europäischen Kommission verkörpert. Ihre Tätigkeit kann grob in vier Aufgabengebiete aufgeteilt werden.

Initiativfunktion
Die Kommission erteilt Vorschläge zur Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und Ausweitung der Gemeinschaftspolitiken. Dies macht sie zum Motor der Integration. Sie allein verfügt über ein Vorschlagsrecht, so dass der Ministerrat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur auf der Basis eines von ihr vorgelegten Entwurfs beschließen kann. Der Rat und das Europäische Parlament können die Kommission auffordern, initiativ zu werden, dürfen jedoch nicht selbst ohne solche Vorschläge tätig werden.

Umsetzung der EU-Maßnahmen
Die Kommission ist mit der Durchführung der EU-Verträge beauftragt. Sie erlässt verbindliche Verordnungen und verhandelt über internationale Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

Zahlstelle
Die Kommission ist maßgeblich an der Gestaltung und Ausführung des EU-Haushalts beteiligt. 95 Prozent der EU-Finanzmittel werden von ihr verwaltet. Bei einem Ausgabenvolumen von 2004 94,618 Mrd. Euro wird schnell ersichtlich, warum die Intransparenz innerhalb der Kommission besonders argwöhnisch - oder auf Seiten findiger Subventionspiraten: besonders interessiert - betrachtet wird.

Hüterin der Verträge
Die Kommission ist für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie der von den Organen getroffenen Bestimmungen verantwortlich. Verstößt ein Mitgliedsland nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen, so kann sie beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, dass bis zu einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof führen kann. Gegen den Rat kann sie eine Untätigkeitsklage beim Gerichtshof einreichen. Des weiteren überprüft sie die Einhaltung der Wettbewerbspolitik, kontrolliert die Verteilung von staatlichen Subventionen und kann Unternehmenszusammenschlüsse unterbinden.

In der geplanten Europäischen Verfassung hätte die Kommission ihre Rechtsgrundlage in den Art. 25, III-250 (des Verfassungsentwurfs).

 Erstveröffentlichung am 15.6.1999

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