- Astrid Krekelberg.
DAS DSCHUNGELBUCH

Die Kompetenzen des Ministerrats
Der Ministerrat entscheidet letzten Endes darüber, welche Gesetzesvorlagen geltendes Recht werden und welche nicht. Denn als Legislativorgan der EU verfügt er über die Entscheidungsbefugnis.
Der Rat übernimmt die politisch wichtige Funktion, die nationalen Einzelinteressen in die europäische Waagschale zu werfen. Im Rat sollen die jeweiligen Fachminister die teils sehr gegensätzlichen nationalen Standpunkte ausdiskutieren und einen Konsens erarbeiten, der den nationalen wie den gemeinschaftlichen Zielen Rechnung trägt. Das ist die politische Anforderung an den Rat.
Die Realität sieht aber oftmals anders aus: Häufig sind die Ratsmitglieder so stark auf ihre nationalen Interessen fixiert, dass sie sich weniger um einen europäischen Konsens bemühen als vielmehr darum, ureigene Staatsinteressen zu Gemeinschaftsinteressen zu machen.
In seinen Anfängen hatte der Rat in allen Politikbereichen der EG die alleinige Entscheidungsbefugnis. Er war der alleinige Gesetzgeber. Das hat sich im Laufe der Zeit geändert. Heute teilt er seine Rechtsetzungskompetenz in vielen Bereichen mit dem vom Volk gewählten EU-Parlament. Die meisten Gesetze kann er nicht mehr alleine, sondern nur noch in Zusammenarbeit mit dem Parlament verabschieden.
Der parlamentarische Einfluss ist seit der Ratifizierung der Einheitlichen Europäischen Akte 1987 stetig angewachsen. Im Laufe der letzten Jahrezehnte hat das Parlament einen erneuten Kompetenzzuwachs im Bereich der Gesetzgebung erhalten, der für den Rat einen gewissen Machtverlust darstellt. Nunmehr steht dem Rat auf zahlreichen Gebieten mit dem Parlament ein annähernd gleichberechtigter Gesetzgeber zur Seite.
Ob in zentralen Fragen des Binnenmarktes oder beim Entwurf des Haushaltsplans: Bei den wesentlichen Kompetenzen agieren Ministerrat und Parlament jetzt als gleichgestellte Legislativorgane. Auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurfs entscheiden Rat und Parlament gemeinsam über die Verabschiedung eines bestimmten Gesetzes.
Im Bereich der noch nicht vergemeinschafteten, zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, also in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Justiz- und Innenpolitik, sieht die Kompetenzverteilung anders aus: Hier hat neben der Kommission auch der Rat ein Initiativrecht für Vorschläge. Im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion und in der Beschäftigungspolitik ist der Rat für die Überwachung und Koordinierung der nationalen Politiken zuständig.
Veröffentlicht am 23.5.1999
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