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Das Glossar der EU-Fachbegriffe
Wir erklären die wichtigsten Begriffe rund um das Thema EU. Die Erläuterungen sind mit Links versehen, die zur passenden Website bzw. zu weiteren Schlagwörtern innerhalb des Glossars führen. Klicken Sie auf den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs.
Begriffe, die mit V, W oder Z anfangen
- Vergemeinschaftet.
- Verkehrssprachen.
- Verordnung.
- Vertrag von Amsterdam.
- Vertrag von Nizza.
- Vertragsverletzungsverfahren.
- Vetorecht.
- Visegrád-Gruppe.
- Völkerrechtlicher Vertrag.
- Wahlbeobachter.
- Wahlrecht.
- Weißbuch.
- Welthandelsorganisation (WTO).
- Werner-Plan.
- Wider Europe.
- Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA).
- Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).
- Zentraleuropäische Initiative.
- Ziel-1-2-3-Gebiete.
- Zollunion.
- Zustimmungsverfahren.
Vergemeinschaftet
Politikbereiche, die in Artikel 3 des EG-Vertrags aufgelistet sind, werden als vergemeinschaftet bezeichnet. Das heißt, sie werden im wesentlichen europaweit von Brüssel aus geregelt. Ein vergemeinschaftetes Politikfeld unterliegt den Zuständigkeiten der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Ministerrats sowie des EU-Gerichtshofes. Die Bereiche Innen- und Justizpolitik sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind zwar vertraglich geregelt, jedoch im wesentlichen nicht vergemeinschaftet.
Verkehrssprachen
Verordnung
Die V. ist das mächtigste Instrument der EU-Gesetzgebung, denn im Gegensatz zur Richtlinie stellt sie unmittelbar anwendbare Rechtsakte dar. Das bedeutet, dass sie in allen Teilen für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist und nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden muss, wie die Richtlinie, das andere wichtige Gesetzgebungsinstrument. Nationales Recht, das nicht im Einklang mit dem Inhalt einer V. steht, fällt unter den Tisch. Verordnungen treten an dem Tag in Kraft, der in der V. angegeben ist und werden im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie gelten sowohl für staatliche Einrichtungen als auch für private Unternehmen und betroffene Bürger. Die V. ist geregelt im Artikel 249, Absatz 2 des EG-Vertrags und gehört zum so genannten sekundären Gemeinschaftsrecht der EU.
- europa-digital: Die EU-Gesetzgebung, erklärt im Dschungelbuch.
Vertrag von Amsterdam
Durch den im Juni 1997 auf dem Europäischen Gipfel von Amsterdam vereinbarten und am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag wurden der EG-Vertrag und der EU-Vertrag in wichtigen Teilen verändert und ergänzt. Besonders betraf dies die Innen- und Justizpolitik auf europäischer Ebene. Asyl-, Flüchtlings- und Migrationspolitik wurden vergemeinschaftet. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurde ausgebaut, blieb aber eigenständig. Vor allem das Europäische Parlament profitierte von diesem Vertrag, da das Mitentscheidungsverfahren stark ausgeweitet wurde.
- Link ins Internet: Vertrag von Amsterdam, offizieller Text.
Vertrag von Maastricht
Siehe: EU-Vertrag.
Vertrag von Nizza
Der V. trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Er stellt, wie zuvor der Vertrag von Amsterdam, eine wesentliche Überarbeitung des EG-Vertrags (zudem auch des EU-Vertrags) dar. Ihm voraus ging eine Regierungskonferenz, die 1999 vom Europäischen Rat in Helsinki den Auftrag erhalten hatte, die EU und ihre Insititutionen fit für die anstehende Erweiterung der Union zu machen. Im Dezember 2000 wurde der Vertrag nach langem Feilschen auf dem EU-Gipfel in Nizza unterzeichnet. Die wichtigsten Veränderungen: Neugewichtung der Stimmen im Rat, Neugewichtung der Anzahl der Europaabgeordneten, neuer Zuschnitt der Kommission, Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen. Trotzdem gilt bei zentralen Bereichen wie Steuern, Soziales und Strukturpolitik weiterhin die Einstimmigkeit. Insgesamt bleibt der Vertrag von Nizza hinter seinem Reformanspruch zurück, fordert jedoch im Anhang eine weiterführende, "breit angelegte Debatte über die Zukunft der Europäischen Union" - deren Ergebnis ist der Entwurf für die EU-Verfassung.
- Link ins Internet: Vertragstext und "Gebrauchsanweisung".
Vertragsverletzungsverfahren
Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht, besonders die erlassenen Richtlinien, einheitlich umsetzen. Wenn ein Mitgliedsstaat eine Richtlinie nun aber nicht oder nur unzureichend in nationales Recht umsetzt, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV einleiten. Erster Schritt des Verfahrens: Ein Mahnschreiben. Innerhalb einer zweimonatigen Frist kann das jeweilige Land entweder mit der Umsetzung der Richtlinie antworten oder aber mit einer "begründeten Stellungnahme" zu seiner Verteidigung. Wenn der Mitgliedsstaat innerhalb der Frist seinen Pflichten nicht nachkommt, schaltet die Kommission den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Dieser stellt in einem Urteil fest, ob eine Vertragsverletzung vorliegt und fordert ggf. das Land auf, den Zustand zu ändern. Als letzter Schritt drohen dem Sünder-Land hohe Bußgelder. In der Praxis besonders wichtig sind jedoch außergerichtliche Bemühungen. Auf diese Weise werden 90 Prozent der Verfahren beigelegt. Trotzdem liegen derzeit rund 4.000 Fälle zur Bearbeitung beim EuGH.
Vetorecht
In der Regel entscheidet der Ministerrat mit einfacher Mehrheit - doch ist dieses Prinzip völlig durchlöchert, denn die Verträge sehen fast überall Einstimmigkeit oder die qualifizierte Mehrheit vor. Bei den Vertragsartikeln, die der Einstimmigkeit unterliegen, besitzt jeder Staat ein Vetorecht und kann damit einen Beschluss blockieren. Mit jeder Erweiterung wurde jedoch klarer, dass Einstimmigkeit nur zur Lähmung des Ministerrates führt. Deswegen weitete man bei jeder Vertragsreform die Anwendung der qualifizierten Mehrheit aus, zuletzt im Vertrag von Nizza. Wichtig ist dies vor allem für die Verhandlungsatmosphäre im Ministerrat: Wer jederzeit blockieren kann, muss nicht wirklich verhandeln. Besteht aber die Gefahr, dass man von einer qualifizierten Mehrheit überstimmt wird, verhandelt man von Anfang an kompromissbereiter. Der Entwurf für die EU-Verfassung sieht eine erneute Ausweitung vor. Danach soll das Vetorecht nur noch in der Außen- und Sicherheitspolitik, bei Steuern, Sozialpolitik und Teilbereichen der Einwanderungspolitik bestehen bleiben.
Visegrád-Gruppe
Die V. wurde 1991 von den Staaten Tschechoslowakei, Polen und Ungarn in der ungarischen Stadt Visegrád gegründet. Nach der Aufspaltung der Tschechoslowakei 1993 besteht die Gruppe nun aus Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Polen. Im Mittelpunkt stand zunächst der Abbau historischer Vorurteile zwischen den Ländern sowie die koordinierte Vorbereitung der Mitgliedschaft in NATO und EU. Seit dem Beitritt zu EU und NATO werden die halbjährlichen Gipfeltreffen besonders zur Abstimmung der Sicherheits- und der Wirtschaftspolitik genutzt. Zudem findet ein Dialog mit der Benelux-Kooperation statt. Im Gegensatz zu dieser verzichten die Staaten der V. auf gemeinsame Institutionen und Verträge.
- Link ins Internet: Die Visegrád-Gruppe.
Völkerrechtlicher Vertrag
Ein v.V. ist eine Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder Staatengemeinschaften. Wenn viele verschiedene Länder beteiligt sind, werden v.V. oft im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) oder der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossen. Staaten verpflichten sich durch v.V. beispielsweise, in ihrem jeweiligen Territorium einheitliche Regelungen in Kraft zu setzen. Auf diesem Wege tragen sie zur Harmonisierung des Rechts in den verschiedenen Staaten bei. Die EG kann ebenfalls als Vertragspartner in Erscheinung treten. Allerdings nur dann, wenn sie auf einem Rechtsgebiet eine ausschließliche Regelungskompetenz inne hat. Dies ist beispielsweise beim europäischen Zollrecht der Fall. Daher verhandelt die EG im Rahmen des GATT-Prozesses mit den übrigen Staaten der Welt über die Senkung und Abschaffung von Zöllen im Welthandel.
Wahlbeobachter
Die Europäische Union entsendet Wahlbeobachter in andere Länder, um Demokratisierungsprozesse zu unterstützen. Diese Missionen sollen vor allem das Know-how im jeweiligen Gastland fördern, indem die Wahlbeobachter lokale Beobachter ausbilden - letztlich will man sich selbst überflüssig machen. Die Wahlbeobachter prüfen den gesamten Wahlprozess von der Registrierung der Wahlberechtigten bis zu den Geschehnissen nach dem Urnengang. Die EU schickt nur dann Wahlbeobachter, wenn das Gastland demokratische Mindestanforderungen erfüllt, die wichtigsten politischen Akteure des Landes die Mission unterstützen und das Land selbst für die EU eine gewisse Bedeutung besitzt. Sie beurteilen die Wahl, indem sie beispielsweise prüfen, ob die Kandidaten fairen Zugang zu Medien und öffentlichen Mitteln hatten. Kommission und Ministerrat entscheiden im Zusammenspiel, ob W. entsendet werden. Durchschnittlich führt die EU acht bis zehn Wahlbeobachtungsmissionen im Jahr durch.
- Link ins Internet: Übersicht über bisherige Wahlbeobachtungsmissionen.
Wahlrecht
Jeder EU-Bürger hat das Recht, in seinem Herkunftsland oder in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, bei kommunalen Wahlen aktiv und passiv das Wahlrecht auszuüben sowie bei der Europawahl seine Stimme abzugeben. Für alle anderen (nationalen) Wahlen gelten dagegen die nationalen Gesetze, und die erlauben es in der Regel nicht, z.B. als Italiener, der in Deutschland lebt, dort auch den Bundestag mitzuwählen.
Weißbuch
Die von der EU-Kommission herausgegebenen Grün- und Weißbücher, auch 'Konsultationsdokumente' genannt, sind nicht als Rechtsakte, sondern vielmehr als Diskussionsgrundlage zu verstehen. Weißbücher enthalten eine Bestandsaufnahme zu bestimmten Problemfeldern in den Mitgliedstaaten und grundsätzliche Vorschläge zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in einem bestimmten Bereich. Häufig knüpfen sie dabei an ein Grünbuch an, das jeweils einen Konsultationsprozess auf europäischer Ebene in Gang gesetzt hat. Aus einem Weißbuch kann ein Aktionsprogramm der EU für den betreffenden Bereich entstehen. Als Beispiele seien genannt die Weißbücher zur Vollendung des Binnenmarktes und zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.
- Link ins Internet: Alle Weißbücher seit 1985.
Welthandelsorganisation (WTO)
Runter mit den Zöllen, weg mit den Handelshemmnissen! Das ist das inoffizielle Motto dieser obersten Instanz bei der globalen Regelung von Zoll- und Handelsabkommen, der sich bis dato 145 Staaten angeschlossen haben. Die WTO trat 1995 an die Stelle der GATT, die 1948 als eine der drei multilateralen Institutionen, neben der Weltbank und dem Internationale Währungsfonds, geschaffen worden war. Neben dem Stamm an bestehenden Vereinbarungen werden im Rahmen der WTO laufend neue Standards verhandelt, was chronologisch in einer Abfolge von so genannten Runden geschieht (z.B: Uruguay-Runde, Seattle-Runde). Die in den bisherigen WTO-Runden vereinbarte Liberalisierung der Märkte erhöhte den Druck auf die europäische Wirtschaft, besonders auf die Landwirtschaft, verbesserte auf der anderen Seite aber auch die Exportchancen der EU-Mitglieder.
- Link ins Internet: Homepage der WTO.
Werner-Plan
Ein erster Meilenstein auf dem Weg zum Euro. Der Werner-Plan stellte 1970 die Grundlage für den ersten Versuch einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) dar. Im Auftrag der sechs Staatschefs der damaligen EWG wurde der Plan unter der Leitung des damaligen luxemburgischen Premier- und Finanzministers Pierre Werner erstellt. Der W. sah zum einen die Harmonisierung der Konjunktur-, Wirtschafts- und Haushaltspolitik mit einem gemeinschaftlichen Zentralbankensystem vor. Außerdem sollte innerhalb von zehn Jahren durch die unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse eine gemeinsame Währung geschaffen werden. Allerdings scheiterte der Plan im Schatten der internationalen Ölkrise Anfang der 70er Jahre. Obwohl der W. zu seiner Zeit noch nicht umsetzbar war, entwickelten sich durch seine Schubkraft feste Kooperationen zwischen den europäischen Zentralbanken, die 1988 den Delors-Bericht und schließlich die WWU ermöglichten.
- europa-digital: Die Wirtschaft- und Währungsunion der EU.
Wider Europe
"Wider Europe" - also "weiteres oder größeres Europa" - heißt das Nachbarschaftskonzept der Europäischen Union, das sich an die Staaten richtet, die nach der Erweiterung 2004 an die EU grenzen. Hiermit möchte die EU einen neuen Rahmen für die Beziehungen zu Russland, Weißrussland, der Ukraine, Moldawien und den südlichen Mittelmeerländern in Afrika schaffen. Ziel der Kooperation mit den neuen Nachbarn ist vor allem, die Stabilität an den Außengrenzen zu erhöhen und ihnen langfristig mehr Zugang in den europäischen Binnenmarkt zu eröffnen.
- europa-digital: Herausforderungen nach der Ost-Erweiterung.
- Link ins Internet: Mitteilung der EU-Kommission.
Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU ist als Berater der EU-Kommission und des Rates im EG-Vertrag vorgesehen. Seit dem Vertrag von Amsterdam kann der WSA aber auch vom Parlament gehört werden. Er besteht aus 344 Mitgliedern, die die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens (z.B. Landwirte, Verkehrsunternehmen, Arbeitgeber, Kaufleute, freie Berufe etc.) repräsentieren. Als Vertreter von sozialen und ökonomischen Interessen der Mitgliedstaaten hat der WSA zum einen partizipativen Charakter, zum anderen soll seine Fachkompetenz zur Entscheidungsfindung in der EU beitragen. Da seine Stellungnahmen, wie bei Beratern üblich, jedoch unverbindlich sind, gelingt die Durchsetzung der Interessen der verschiedenen Gruppen nur sehr begrenzt.
- europa-digital: Der WSA im Dschungelbuch.
- Link ins Internet: Website des WSA (en)
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
Die WWU, wie sie in der Präambel zum EU-Vertrag entworfen ist, umfasst einen einheitlichen Markt mit freiem Güter-, Kapital- und Personenverkehr, eine gemeinsame Wettbewerbspolitik und Verfahren für eine Harmonisierung der Wirtschaftspolitik. Sie ist mit dem Europäischen Binnenmarkt bereits seit 1993 im wesentlichen realisiert. Die Anfang 1999 vollendete Währungsunion beinhaltet eine vergemeinschaftete Geldpolitik durch das Europäische System der Zentralbanken und die Einführung des Euro als gemeinsame Währung der teilnehmenden Länder.
- Link ins Internet: Wirtschaft und Währung.
Zentraleuropäische Initiative (CEI)
Die Zentraleuropäische Initiative ist ein zwischenstaatliches Forum für politische, wirtschaftliche und kulturelle Kooperation unter ihren derzeit 17 Mitgliedsstaaten: Albanien, Österreich, Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Ungarn, Italien, Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien und Ukraine. Eines der Ziele besteht darin, die Länder Zentral- und Osteuropas näher zusammenzuführen und sie ggf. im Vorbereitungsprozess für die EU-Mitgliedschaft zu unterstützen. Wichtige Teile der Organisation sind das jährliche Treffen der 17 CEI-Regierungschefs (CEI Summit), wo die politische und wirtschaftliche Linie bestimmt werden sowie das Treffen der Außenminister und Wirtschaftsminister. Zudem unterhält die CEI momentan 16 Working Groups für verschiedene Bereiche wie z.B. Wirtschaft und Entwicklung.
- Link ins Internet: Die Website der CEI.
Ziel-1-2-3-Gebiete
Auch wenn der Begriff es nahelegt, geht es hierbei nicht um drei verschiedene Ziele, denn die Regionalpolitik der EU hat vor allem ein Ziel: durch Fördermaßnahmen die Ungleichgewichte zwischen ihren einzelnen Regionen auszugleichen. Dabei werden in drei Kategorien förderbedürftige Gebiete identifiziert - und finanziell aus den so genannten Strukturfonds unterstützt.
Als Ziel-1-Gebiet werden die Regionen der EU bezeichnet, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt. Zwei von drei Euro aus den Strukturfonds werden eingesetzt, um den Entwicklungsrückstand dieser Ziel-1-Gebiete zu verringern.
Als Ziel-2-Gebiet werden Regionen bezeichnet, in denen "verschiedene sozioökonomische Probleme" in den Bereichen Industrie und Dienstleistungen herrschen. Auch ländliche und städtische Problemgebiete sowie von der Fischerei abhängige Krisengebiete fallen in die Ziel-2-Förderkategorie.
Etwas verwirrend wird es beim Begriff Ziel-3-Gebiet. Denn hier geht es um Investitionen in "Humankapital": Mit den Fördermitteln werden besonders marode (Aus)Bildungs- und Beschäftigungssysteme modernisiert - was nicht unbedingt eine regionale Angelegenheit ist. Jedenfalls dürfen Ziel-1-Gebiete hier nicht nochmal die Hand aufhalten.
- europa-digital: Instrumente der Regionalpolitik im Dschungelbuch.
- Link ins Internet: Ziel-1-Gebiet, erklärt vom EU-Dienst ScadPlus.
Zollunion
In einer Zollunion entfallen die Binnenzölle zwischen den einzelnen Mitgliedern. Im Unterschied zur Freihandelszone kann bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern kein Mitgliedsland eigene Zölle erheben, stattdessen werden einheitliche Außenzölle erhoben.
- Link ins Internet: Die EU und der Zoll.
Zustimmungsverfahren
Diese aus Sicht des Europäischen Parlaments mächtigste Variante wird in der EU-Gesetzgebung nur in Sonderfällen, etwa bei Abkommen mit Drittländern, angewandt. Dann prüft das EP einen ihm vom Rat zugeleiteten Rechtsentwurf. Es beschließt mit absoluter Mehrheit über die Genehmigung (ohne die Möglichkeit, den Entwurf zu ändern).
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